Hauptbereich
Die "Fähre Neckarhausen" verbindet die Gemeinde mit der auf der anderen Neckarseite gelegenen Stadt Ladenburg.
Zudem verbindet eine Eisenbahnbrücke, die auch von Radfahrern und Fußgängern genutzt werden kann, die beiden Nachbargemeinden.
Montag bis Freitag
07.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Pause:
11.00 bis 12.00 Uhr
Samstag, Sonntag und an Feiertagen
09.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Pause:
13.00 bis 14.00 Uhr
Fährtarife (gültig ab 01.01.2022)
Einzelfahrscheine / Preis in Euro
Kinder bis 5 Jahre: kostenfrei
Kinder bis 12 Jahre (auch mit Fahrrad): 0,50 Euro
Erwachsene (auch mit Fahrrad): 1,00 Euro
Kinderwagen / Fahrradanhänger und Aufpreis für Lastenfahrräder: 0,50 Euro
Motorisierte Zweiräder (mit Fahrer): 1,50 Euro
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t (mit Fahrer): 2,00 Euro
Kraftfahrzeuge ab 3,5 t (mit Fahrer): 3,00 Euro
Anhänger (egal an welchem KFZ): 1,00 Euro
Schülerblock (50 Fahrten): 12,00 Euro
Sozialtarif:
Personen, die nach dem SGB Anspruch auf kostenfreie Personenbeförderung haben mit gültiger Wertmarke werden kostenfrei befördert.
Kontakt:
Fähre Neckarhausen, Marcus Heinze, Telefon: 06203 808237,
E-Mail: faehre(@)edingen-neckarhausen.de
Hinweise:
Letze Fahrt 5 Minuten vor Betriebsschluss!
Bei Nebel, Hochwasser und Gewitter kein Fährbetrieb!
Die Übergangszeiten zwischen Sommer- und Winterzeit sowie die Fahrzeiten zu besonderen Feiertagen wie z.B. Weihnachten werden rechtzeitig an der Fähre ausgehängt!
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Nutzen Sie auch unseren kostenfreien WhatsApp Newsletter für die Fähre Neckarhausen. Hier informiert die Gemeinde über Fahrzeitenänderungen, Ausfälle durch Hochwasser, Nebel, o.ä. und Wissenswertes rund um die Fähre.
Fährnummer:
06203 808191
So einfach geht die Anmeldung:
Die Nummer (06203 808191) der Fähre Neckarhausen in den Kontakten auf dem Handy abspeichern und eine WhatsApp-Nachricht mit der Bitte um Aufnahme in den Newsletter schicken. Die Anmeldung wird per Nachricht bestätigt.
Wichtig:
Die Nummer muss als Kontakt gespeichert sein, sonst kann der Newsletter nicht zugestellt werden!
Benutzungsordnung
Gültig ab 01.01.2022
Benutzungsordnung (Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen) der Neckarfähre zwischen Edingen-Neckarhausen und Ladenburg
§ 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf dem Fährschiff und auf dem Betriebsgelände in Edingen-Neckarhausen und Ladenburg (Fährrampen und Stellfläche). Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf der Fähre; den gesonderten örtlichen Verkehrsverhältnissen ist gemäß der Beschilderung und den Anweisungen des Fährpersonals Folge zu leisten.
§ 2 Fährenbetriebsverordnung
Die jeweils aktuelle Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebsverordnung - FäV) ist Teil der allgemeinen Beförderungsbedingungen.
Die Fähre und die Fährrampen sind öffentlicher Verkehrsraum. Es gilt die StVO.
§ 3 Beförderungsvertrag
1. Mit dem Betreten oder Befahren der Fähre kommt der Beförderungsvertrag zustande, der den Fährbetrieb „Edingen-Neckarhausen/Ladenburg“ zur ordnungsgemäßen Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der Beförderungsbestimmungen verpflichtet.
2. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
2.1 Personen, von denen eine Gefährdung des Fähr- und Schifffahrtsbetriebes, des Transportes oder eine Belästigung der übrigen Fahrgäste oder des Fährpersonals bzw. der Ordnung des Betriebes zu befürchten ist.
Betrunkene Personen und Fahrgeldverweigerer sind grundsätzlich von der Überfahrt ausgeschlossen.
2.2 Fahrzeuge, die infolge Bauart, Gewicht, Beladung oder Zustand geeignet sind, die Fähre, ihre Ladung und/oder die auf der Fähre befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen.
2.3 Gemäß Randnummer 10100 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt werden nur die Freimengen von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9 des ADNR auf Straßenfahrzeugen befördert.
Der Fahrer, auf dessen Fahrzeug sich Gefahrgut befindet, ist verpflichtet das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu setzen.
3. Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden sind. Behinderte Personen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung Erwachsener befördert.
4. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.
§ 4 Fährführer/in
Der Fährführer/die Fährführerin übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet, seine/ihre betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm/ihr Beauftragten zu befolgen.
§ 5 Fahrpläne
Die Fahrzeiten werden öffentlich bekannt gemacht und auf der Fähre sowie an den Landestellen ausgehängt. Der Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder Fahrausfälle verursacht werden. Der Fährbetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes oder der Fahrtzeiten durch zusätzliche Fahrten zu erweitern oder die Fahrten einzuschränken.
§ 6 Fahrpreise/Fährtarif
1. Für die Benutzung der Fähre wird ein Beförderungsentgelt (Fährtarif) erhoben. Die Höhe des Beförderungsentgelts wird durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt, öffentlich bekannt gegeben und an den Landestellen ausgehängt. Das Gebührenverzeichnis ist Anlage dieser Benutzungsverordnung.
2. Der Fahrpreis für Einzelfahrscheine ist in Euro und bar zu entrichten.
Das Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Das Fährpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als zehn Cent, erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen oder Gelscheine im Wert von mehr als 50 Euro anzunehmen.
3. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert, ansonsten gilt bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr der Kindertarif.
4. Die durch das SGB IX §230 Abs. 1 Ziff. 7 begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im Fährverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Personen. Personen mit Behinderung sind verpflichtet, den Schwerbehindertenausweis und eine gültige Wertmarke des Versorgungsamtes unverzüglich unaufgefordert vorzuzeigen. Eine spätere Reklamation bzw. Erstattung des Fahrpreises ist nicht möglich.
§ 7 Einweisen der Fahrzeuge
1. Die Fahrzeuge befahren die Fähre grundsätzlich erst nach vollständigem Entladen in der Reihenfolge 8der Ankunft an der Anlegestelle bzw. nach Aufforderung durch das Fährpersonal.
2. Fahrzeuge im Sinne des § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Vorrang.
3. Absatz 1 gilt nicht, wenn Fahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen, insbesondere zur gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung der Fähre, vom Fährpersonal eingewiesen werden. Vom Fährpersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrgäste und Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen, Kinderwagen etc.
4. Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufs sind nachstehende Grundsätze von den Fahrzeugführern zu beachten:
> langsam auf- und abfahren (max.10 km/h)
> Beschilderung und Anweisungen des Fährpersonals genau beachten
> am zugewiesenen Stellplatz Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen
> als Fahrzeugführer beim Fahrzeug bleiben
Für Beschädigungen beim Auf- und Abfahren, auch beim Einweisen, ist jeder Fahrzeugführer selbst verantwortlich.
5. Zweiräder sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten.
§ 8 Ordnungsvorschriften
1. Fahrgäste und Nutzer der Fähre müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Fährverkehrs und die Ordnung an Bord und an den Anlegestellen nicht beeinträchtigen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der/die Fährführer/-in oder sein/ihr Beauftragte/r die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
2. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitpersonen.
3. Verunreinigungen sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird von der Gemeinde ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgelt erhoben.
4. Auf den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Aufbauten und Schranken dürfen nicht bestiegen oder als Sitz benutzt werden.
5. An den Anlegestellen ist vor dem Betreten der Fähre zu warten, bis diese entladen ist. Ein Sicherheitsabstand von Rampenwagen, Draht, Kette und Tau ist zu wahren. Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist Vorrang einzuräumen.
§ 9 Haftung
1. Fahrgäste haften für von ihnen verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Gemeinde als Fährbetreiber haftet für Personen- und Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Fährpersonal in Ausführung der Dienstverrichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt werden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Schäden sind dem Fährführer unverzüglich vor dem Verlassen der Fähre zu melden.
3. Der Fährbetreiber haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden.
4. Die Anlegestellen sind öffentliche Verkehrswege, der Fährverkehr hat grundsätzlich Vorrang. Die Gemeinde übt das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Fährpersonals, der verantwortlichen Personen und der Beschilderung ist unbedingt Folge zu leisten.
5. Die Nutzung des Betriebsgeländes /der Zufahrten zur Fähre geschieht auf eigene Gefahr. Insbesondere übernimmt die Gemeinde keine Haftung für Schäden an Fahrzeugen, die nicht die nötige Bodenfreiheit aufweisen, um das Fährschiff gefahrlos zu befahren.
6. Etwaige Ersatzansprüche richten Sie bitte an die Gemeinde Edingen-Neckarhausen, Hauptstr. 60, 68535 Edingen-Neckarhausen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Edingen-Neckarhausen, 25.05.2023
gez. Florian König
Bürgermeister
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