Bebauungspläne: Edingen Neckarhausen

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Bebauungspläne

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Bebauungsplan „Hundesportgelände beim Sportzentrum“

- Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB-

 

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.11.2022 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB beschlossen, einen Bebauungsplan „Hundesportgelände beim Sportzentrum“ aufzustellen.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flst.-Nr. 5394/1

Er wird begrenzt

- im Nordosten durch die L-förmige Grenze zum Flst.-Nr. 5394

- im Südosten durch die Grenze zum Flst.-Nr. 5356 (Teil Parkplatzanlage)

- im Südwesten entlang der Mannheimer Straße Flst.-Nr. 5252 (Teil öffentlicher Geh- und Radweg)

- im Nordwesten entlang der Grenze zum Flst.-Nr. 5396.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortüblich bekannt gemacht.

Edingen-Neckarhausen, den 24.11.2022

Dietrich Herold, Bürgermeister-Stellvertreter

 

Begründung Vorentwurf

Bestandszeichnung Landschaftspflegerischer Begleitplan

Landschaftspflegerische Begleitplan

Planzeichnung Landschaftspflegerische Begleitsplan

Planzeichnung Vorentwurf

Textfestsetzungen Begleitplan 

Bebauungsplan "Ortsetter Edingen Nr. 3"

Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes und des Entwurfs der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Edingen-Neckarhausen hat in öffentlicher Sitzung am 13.12.2023 den Entwurf des Bebaunugsplans „Ortsetter Edingen Nr. 3“ und den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Edingen mit Datum vom 24.11.2023 gebilligt und die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Planbereich ist begrenzt

- im Norden von Teilen der Hauptstraße sowie Teilen der Grenzhöfer Straße,

- im Osten von Teilen der Hauptstraße und Teilen der Bahnhofstraße,

- im Süden durch die Grenzen der Grundstücke Flst-Nr. 6442, 6450, 6459, 6484, 6483, 6482, 6481, 6480, 6479, 6478, 6477, 6476, 6475, 6474, 6473, 6472, 6471, 6470, 6466, 6465, 2875, 2874/19, 2874/20, 2874/21, 2874/22, 2874/38, 2874/37, 2874/28, 2874/27, 2874/26 und Teile des Friedhofwegs,

- im Westen entlang der Grundstücke Flst-Nr. 2866/16, 2866/17, 2866/32, 2866/33, 2866/34, 2866/35, 2866/36, 2866/37, 2866/38, 2866/39, 2866/40, 2866/41, 2866/42, 2866/1, 13, 13/3 und Teilen der Grenzhöfer Straße.

Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.

 

Ziel und Zweck der Planung

In Abstimmung mit dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises ist das Planungsziel der Gemeinde Edingen-Neckarhausen im Ortsteil Edingen im Bereich zwischen Hauptstraße, Bahnhofstraße, Friedhofweg und Grenzhöfer Straße die historisch gewachsenen, sich teilweise überlappenden Bebauungspläne bzw. deren Teiländerungen mit teilweise nicht mehr konsistenten Festsetzungen in einem aktuellen Bebauungsplan zusammenzuführen, zu bereinigen und bezüglich aktueller Anforderungen anzupassen. Bisher erteilte Befreiungen und Ausnahmen sind zu berücksichtigen. Ergänzend werden zwei Teilbereiche, die bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen waren und bereits bebaut sind, in den Geltungsbereich integriert.

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und der Begründung werden

vom 12.02.2024 bis 22.03.2024

hier auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde zum Inhalt des Bebauungsplanes abgegeben werden.

 

Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden,

  • z.B. per E-Mail an dominik.eberle@edingen-neckarhausen.de

oder bei Bedarf auch auf anderem Wege z.B.

  • schriftlich an die Gemeinde Edingen-Neckarhausen

oder

  • mündlich zur Niederschrift im Rathaus während der allgemeinen Sprechzeiten.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Rathaus, 2. OG während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Edingen-Neckarhausen, den 01.02.2024

Florian König, Bürgermeister