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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Bebauungsplan „Wohnen und Freizeit in Neckarhausen Nord – ehemaliges Kleintierzüchter-Areal (Teiländerungsplan I)“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Edingen-Neckarhausen hatin der öffentlichen Sitzung am 18.12.2024 den Bebauungsplan „Wohnen und Freizeit in Neckarhausen Nord – ehemaliges Kleintierzüchter-Areal (Teiländerungsplan I)“ sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:
Der Bebauungsplan sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Es ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die textlichen Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften angepasst wurden, es jedoch keine neue Bebauungsplanzeichnung angefertigt wurde. Der Ursprungsbebauungsplan „Wohnen und Freizeit in Neckarhausen Nord“ ist daher auch weiterhin bei der planungsrechtlichen Beurteilung heranzuziehen.
Der Bebeauungsplan „Wohnen und Freizeit in Neckarhausen Nord – ehemaliges Kleintierzüchter-Areal (Teiländerungsplan I)“ einschließlich der Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Edingen-Neckarhausen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Darüber hinaus werden, die für die Festsetzungen relevanten, nicht öffentlich zugänglichen technischen Normen (DIN 4109) im Rathaus der Gemeinde Edingen-Neckarhausen zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Edingen-Neckarhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Edingen-Neckarhausen, den 09.01.2025
Florian König, Bürgermeister
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Bebauungsplan „Hauptstraße I Ortsteil Edingen – Teiländerungsplan I“ Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Edingen-Neckarhausen hat in der öffentlichen Sitzung am 21.11.2024 den Bebauungsplan „Hauptstraße I Ortsteil Edingen – Teiländerungsplan I“ als Satzung beschlossen.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Hauptstraße I Ortsteil Edingen – Teiländerungsplan I“ einschließlich der Begründung und der Hinweise können im Rathaus der Gemeinde Edingen-Neckarhausen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Darüber hinaus werden, die für die Festsetzungen relevanten, nicht öffentlich zugänglichen technischen Normen (DIN 4109) im Rathaus der Gemeinde Edingen-Neckarhausen zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Edingen-Neckarhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Edingen-Neckarhausen, den 05.12.2024
Florian König
Bürgermeister