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Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite der Gemeinde Edingen-Neckarhausen: www.edingen-neckarhausen.de
> Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist die Gemeinde Edingen-Neckarhausen darum bemüht, die Gemeindehomepage: www.edingen-neckarhausen.de im Einklang mit den Bestimmungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) sowie der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen.
Die Gemeindehomepage ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten mit § 10 Absatz 1 Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) vereinbar.
> Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
... Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache sind noch nicht vorhanden.
... Erläuterungen in Leichter Sprache sind noch nicht vorhanden.
... Es sind Mängel bezüglich der Überschriften- und Listenauszeichnung vorhanden.
... Die verlinkten PDF-, DOCX- und XLSX-Dateien sind noch nicht barrierefrei.
... Bilder und Videos werden z.T. ohne Untertitel angeboten.
... Es sind Mängel bezüglich der Überschriften- und Listenauszeichnung vorhanden.
Die Gemeinde Edingen-Neckarhausen bemüht sich, diese Punkte so schnell wie möglich zu bearbeiten.
> Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (L-BGG-DVO).
Die Erklärung wurde zuletzt am 01.07.2025 aktualisiert.
> Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen, können Sie sich bei uns melden:
Gemeinde Edingen-Neckarhausen
Hauptamt / Öffentlichkeitsarbeit
Hauptstraße 60
68535 Edingen-Neckarhausen
Telefon: 06203 808-0
E-Mail: info(@)edingen-neckarhausen.de
> Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Gemeinde Edingen-Neckarhausen (Adresse siehe oben) wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben.
Sofern nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet wird, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 2793360
E-Mai: Poststelle(@)bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.
Barrierefreiheit
Barrierefrei bedeutet, dass ein Internet-Angebot auch für Menschen mit unterschiedlichsten Einschränkungen lesbar und bedienbar ist. Dies gilt sowohl unter technischen Aspekten (Browser, Betriebssystem) als auch bezogen auf die inhaltlichen Gesichtspunkte (Verständlichkeit, Benutzerfreundlichkeit).
Wir sind bemüht und sehen es als unsere Pflicht, alle Informationen auf dieser Website einfacher zugänglich zu gestalten und eine barrierefreie Nutzung für blinde, sehschwache oder anderweitig beeinträchtige Menschen zu ermöglichen.
Um allen Menschen gleichermaßen die Zugänglichkeit zu Einrichtungen und Institutionen zu gewährleisten, verfolgen wir den Ansatz der Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gemäß der „Barrierefreie –Informationstechnik-Verordnung“ (BITV), in welcher der Gesetzgeber die Vorgaben der Barrierefreiheit für öffentliche Einrichtungen, Behörden und Ämter festgelegt hat. Diese Verordnung basiert auf einer internationalen Empfehlung, den „Web Content Accessibility Guidelines“, in welchen festgelegt wurde, wie Webinhalte gestaltet werden müssen, um sie für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar zu machen.




