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NEUES REDAKTIONSSTATUT GILT
Neue Rechtsgrundlage für die herausgabe und berichterstattung im Amtliche Mitteilungsblatt
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21.02.2024 die Änderung des Redaktionsstatuts für das Amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Edingen-Neckarhausen zum 01.03.2024 beschlossen.
Die beschlossenen Richtlinien wurden im AMB 9 am 29.02.2024 öffentlich bekanntgemacht.
REDAKTIONSSTATUT
für das Amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Edingen-Neckarhausen
Die Gemeinde Edingen-Neckarhausen unterliegt als Herausgeberin des Amtlichen Mitteilungsblattes den Bestimmungen des Landespressegesetzes Baden-Württemberg und hat alle Veröffentlichungen vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen sowie die Verpflichtung, das Amtliche Mitteilungsblatt von strafbarem Inhalt freizuhalten bzw. strafbare Inhalte nicht zu verbreiten.
1. Struktur & Inhalte
a)Das von der Gemeinde Edingen-Neckarhausen herausgegebene Amtliche Mitteilungsblatt dient der Veröffentlichung sämtlicher amtlicher Bekanntmachungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist. Ferner werden auch sonstige Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde sowie anderer Behörden aufgenommen, die im Interesse der Aufgabenerfüllung und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten hilfreich und geeignet sind.
b)Es trägt die Bezeichnung „Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Edingen-Neckarhausen“.
c)Der redaktionelle Teil des Mitteilungsblatts enthält nach den amtlichen Veröffentlichungen auch nichtamtliche Beiträge mit örtlichem Bezug. Dieser nichtamtliche redaktionelle Teil ist in folgende Rubriken gegliedert:
•„Aus dem Gemeindegeschehen“,
•„Aktuelles & Wissenswertes“,
•„Geburtstage & Jubiläen“,
•„Notdienste“,
•„Aus den Kirchengemeinden“,
•„Örtliche Parteien & Wählervereinigungen“,
•„Gemeinderatsfraktionen“,
•„Kultur & Sport & Vereine“.
Weitere Untergliederungen legt die Redaktion (Gemeindeverwaltung) im Bedarfsfall fest.
d)Der redaktionelle Teil kann auch Sonderveröffentlichungen, beispielsweise Sonderseiten oder Beilagen, zu gemeindeeigenen Projekten enthalten.
e)Ein nicht-redaktioneller Anzeigenteil folgt am Ende des Mitteilungsblattes.
f)Die Titelseite wird von der Redaktion (Gemeindeverwaltung) unter Berücksichtigung des aktuellen Gemeindegeschehens gestaltet.
2. Zulassung von Veröffentlichungen
a) Entscheidungen über die Zulassung von Veröffentlichungen sind ein Geschäft der laufenden Verwaltung und werden von der Redaktion (Gemeindeverwaltung) getroffen. Veröffentlichungen der Gemeinde Edingen-Neckarhausen haben im Amtlichen Mitteilungsblatt stets Vorrang vor anderen Inhalten.
b) Veröffentlichungen sollen einen konkreten örtlichen Bezug zur Gemeinde Edingen-Neckarhausen haben. Überörtliche Aspekte dürfen aufgegriffen werden, sofern ihre örtliche Bedeutung aufgezeigt wird.
c) Veröffentlichungen können in Form von Text-, Bild- und Grafikbeiträgen erfolgen. Die Rechte Dritter (Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte usw.) sind zu beachten. Texte oder Bilder dürfen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers für eigene Veröffentlichungen verwendet werden.
d) Mit dem Gemeindelogo „Edingen-Neckarhausen, eine europäische Gemeinde“ versehene Veranstaltungsplakate nichtkommerzieller bzw. nichtpolitisch orientierter örtlicher Veranstaltungen werden – sofern Platz dafür vorhanden ist – kostenfrei veröffentlicht. Die Plakate sind rechtzeitig per E-Mail an mitteilungsblatt@edingen-neckarhausen.de zu senden und sollen nicht den Online-Texten beigefügt werden.
e) In der Rubrik „Aus dem Gemeindegeschehen“ erfolgt die Veröffentlichung des wöchentlichen Veranstaltungskalenders sowie von Berichten der Gemeindeeinrichtungen und gleichgestellter Institutionen (z.B. Schulen, Volkshochschule, Jugendgemeinderat, Jugendzentrum, Freiwillige Feuerwehr). Weiterhin ist diese Rubrik für Veröffentlichungen von gemeindebezogenen Fördervereinen vorgesehen.
f) Die Rubrik „Aktuelles & Wissenswertes“ beinhaltet Bekanntmachungen und Hinweise von Dritten, die zur Information der Bevölkerung hilfreich und geeignet sind (z.B. der Verkehrsbetriebe RNV/ VRN, Sozialstation, KLiBA, Bündnis für Flüchtlingshilfe sowie allgemeine Kultur-, Ausstellungs- und Terminhinweise mit örtlichen Bezug). Die Zulassung dieser Veröffentlichungen liegt im Ermessen der Redaktion (Gemeindeverwaltung), die dazu Textvorlagen redigieren oder im Umfang kürzen kann.
g) In der Rubrik „Geburtstage & Jubiläen“ wird auf Altersjubilare hingewiesen, die gegen eine Veröffentlichung keinen Widerspruch eingelegt haben – ab dem 70. Geburtstag in 5-Jahres Schritten. Ab dem 100. Geburtstag erfolgt eine jährlich wiederkehrende Veröffentlichung. Ehejubiläen werden ab der „Goldenen Hochzeit“ öffentlich bekannt gegeben. Eine Bildberichterstattung erfolgt bei Geburtstagen ab dem 90. Lebensjahr und bei Ehejubiläen ab „Goldener Hochzeit“. Diese Veröffentlichungen werden auch an die Medien weitergegeben.
h) Die Rubrik „Notdienste“ enthält Veröffentlichungen zur Erreichbarkeit der Ärztlichen Notrufzentrale, des Apotheken-Notdienstes, des zahnärztlichen Notfalldienstes sowie des Heilpraktiker Bereitschaftsdienstes.
i) In der Rubrik „Aus den Kirchengemeinden“ können Veröffentlichungen der örtlichen Kirchengemeinden und anderer Religionsgemeinschaften erfolgen, sowie der von ihnen getragenen Einrichtungen.
j) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen können ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde in der Rubrik „Gemeinderatsfraktionen“ darlegen. Fraktionslose Einzelgemeinderäte erhalten die Möglichkeit, einmal im Monat in dieser Rubrik im gleichen Umfang zu veröffentlichen wie die Fraktionen. Wahlwerbung (die Kommunalebene ausgenommen) ist in der Rubrik „Gemeinderatsfraktionen“ nicht zulässig.
k) Die Ortsverbände aller Parteien oder Wählervereinigungen, die Kraft eigener oder gemeinsamer Wahlvorschläge im Gemeinderat vertreten sind, erhalten die Möglichkeit von Veröffentlichungen in der Rubrik „Örtliche Parteien und Wählervereinigungen“. Ortsverbände von Parteien, die vom Bundeswahlleiter anerkannt aber nicht im Gemeinderat vertreten sind, sind ebenfalls veröffentlichungsberechtigt, falls sie örtlich organisiert sind und ihrem Antrag auf Zubilligung von Veröffentlichungsrechten jene Zahl an Unterstützungsunterschriften von Einwohnern der Gemeinde beifügen, die für Einwohneranträge in § 20b der Gemeindeordnung vorgesehen ist. Parteien und Wählervereinigungen, die am 01.01.2021 bereits über Veröffentlichungsrechte verfügten, sind von der Erbringung der Unterstützungsunterschriften befreit.
l) Bürgerinitiativen, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung ein Bürgerbegehren, einen Einwohnerantrag oder einen Antrag auf Durchführung einer Einwohnerversammlung eingereicht haben, erhalten eine zeitlich befristete Veröffentlichungsmöglichkeit. Sie beginnt mit der vollständigen Einreichung der durch die Gemeindeordnung (§§ 20a, 20b, 21) jeweils vorgegebenen Unterschriftenzahl an die Gemeindeverwaltung und endet jeweils zwei Wochen nach Durchführung der beantragten Einwohnerversammlung bzw. zwei Wochen nach der Behandlung des Einwohnerantrags durch den Gemeinderat bzw. zwei Wochen nach der Übernahme oder Unzulässigkeitsfeststellung des Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat bzw. zwei Wochen nach dem Bürgerentscheid. Ihre Beiträge werden am Ende der Rubrik „Örtliche Parteien und Wählervereinigungen“ mit eingestellt.
m) Organisationen, die in Edingen-Neckarhausen ihren Sitz haben, keine allgemein politischen oder kommerziellen Ziele verfolgen und gemäß ihrer Satzung im Bereich Kultur, Sport, soziale Hilfeleistungen, oder Natur-/Klima-/Landschaftsschutz aktiv (z.B. mit Veranstaltungen) tätig sind, erhalten die Möglichkeit zu Veröffentlichungen in der Rubrik „Kultur, Sport, Vereine“, wenn sie einen entsprechenden Antrag einreichen, der durch 150 Unterschriften aus der Einwohnerschaft unterstützt sein muss. Auf das Erfordernis der Unterstützerunterschriften wird bei eingetragenen Vereinen verzichtet, die alle anderen Voraussetzungen erfüllen. Die Themen einer Veröffentlichung müssen einen direkten Bezug zu den Satzungszielen der jeweiligen Organisation erkennen lassen.
n) Nichtamtliche Veröffentlichungen im redaktionellen Teil erfolgen unter der Bezeichnung der jeweils für den Inhalt verantwortlichen Organisation. Die Verwendung eines Logos ist zulässig.
o) Veröffentlichungen in den Rubriken „Gemeinderatsfraktionen“ und „Örtliche Parteien und Wählervereinigungen“ sind am Ende des Beitrags mit dem Namenskürzel des Verfassers zu kennzeichnen. Die Kontaktdaten des jeweiligen Verfassers müssen der Redaktion bekannt sein.
p) Um die Aktualität des Amtlichen Mitteilungsblattes zu wahren, sollen Veröffentlichungen gleichen Inhalts nicht mehrfach getätigt werden. Ständig gleichlautende Veröffentlichungen sind zu vermeiden bzw. auf ein erforderliches Maß zu beschränken (keine Permanent-Hinweise).
q) Keine Zulassung zur Veröffentlichung erhalten Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen (z.B. durch verunglimpfende oder diffamierende Inhalte), die dem Ansehen der Gemeinde schaden oder anonym eingereicht wurden. Leserbriefe, Interviews oder Stellungnahmen von Einzelpersonen werden nicht veröffentlicht. Bei wiederholter Einreichung von Beiträgen, die mit diesem Redaktionsstatut unvereinbar sind, kann die betreffende Gruppierung von weiteren Veröffentlichungen ausgeschlossen werden.
r) Veröffentlichungen sind grundsätzlich zum wöchentlichen Erscheinungstermin in Form der digitalen Informationsübertragung (z.B. E-Mail) bei der Redaktionsadresse mitteilungsblatt@edingen-neckarhausen.de einzureichen. Veröffentlichungen, die nach dem Redaktionsschluss eingehen, sind grundsätzlich zurückzuweisen.
s) Verantwortlich für den Inhalt und die Platzierung von Inseraten im Anzeigenteil ist der beauftragte Verlag. Veröffentlichungen der Gemeinde im Anzeigenteil erfolgen kostenfrei.
3. Sonderregelungen vor Wahlen
a) Die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl gebieten es, dass die Gemeinde Edingen-Neckarhausen als kommunale Gebietskörperschaft sowie ihre Organe (Bürgermeister und Gemeinderat) nicht in amtlicher Eigenschaft parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens einwirken. Sie haben sich in dieser Hinsicht neutral zu verhalten (Neutralitätspflicht).
b) In einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl bis zum Wahltermin erfolgen keine Veröffentlichungen in der Rubrik „Gemeinderatsfraktionen“ (Karenzzeit).
c) Allen zu einer Wahl zugelassenen Parteien, Wählervereinigungen oder Einzelbewerbern – auch wenn sie nicht örtlich organisiert sind – ist auf Anfrage im Zeitraum von drei Monaten vor der Wahl bis zum Wahltermin Gelegenheit zu geben, im gleichen Umfang im nichtamtlichen Teil zu veröffentlichen wie örtlichen Parteien oder Wählervereinigungen. Dazu ist vorübergehend eine Rubrik „Weitere Parteien zur Wahl“ einzurichten.
4. Formatierungsvorgaben
a) Für das Abfassen von Veröffentlichungen gelten die nachfolgenden Formatierungsvorgaben, die durch die Redaktion (Gemeindeverwaltung) in Absprache mit dem Verlag im Bedarfsfall modifiziert werden können. Veröffentlichungen, die nicht den Formatierungsvorgaben entsprechen, können zurückgewiesen werden.
b) In den eingereichten Texten sind keine weiteren Formatierungen gestattet (z.B. Aufzählungen, Einrückungen, Unterstreichungen, Hervorhebungen, Schriftartwechsel, Großbuchstaben usw.) und keine grafischen Elemente einzufügen.
c) Bilder sind in digitaler Form (Bilddateien wie JPG, TIF usw.) und ausreichender Auflösung gesondert einzureichen. Sie sind nur zu besonderen Anlässen zugelassen. Über Bildveröffentlichungen entscheidet die Redaktion (Gemeindeverwaltung) im konkreten Einzelfall.
5. Zeichenkontingente
a) Die Veröffentlichung eingereichter Beiträge unterliegt einer Zeichenbeschränkung. Über Ausnahmen von den Zeichenkontingenten entscheidet die Redaktion (Gemeindeverwaltung) im konkreten Einzelfall als Geschäft der laufenden Verwaltung.
b) Veröffentlichungen, die das eingeräumte Zeichenkontingent überschreiten, sollen an die betreffenden Organisationen zurückgesandt werden. Falls eine Zurücksendung zeitlich nicht möglich ist, können von der Redaktion (Gemeindeverwaltung) evtl. Kürzungen, Fortsetzungsankündigungen oder eine Beschränkung auf Termin- oder Veranstaltungshinweise vorgenommen werden.
c) Eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Zeichenkontingente auf Dritte ist ausgeschlossen.
d) In den Rubriken „Aus dem Gemeindegeschehen“, „Gemeinderatsfraktionen“, „Örtliche Parteien und Wählervereinigungen“ und „Kultur & Sport & Vereine“ ist die Textlänge der jeweiligen Beiträge auf 2.500 Zeichen beschränkt. Davon abweichend können Vereine mit mehr als 300 Mitgliedern in Edingen-Neckarhausen in den Rubriken „Aus dem Gemeindegeschehen“ bzw. „Kultur & Sport & Vereine“ bis zu 3.000 Zeichen in Anspruch nehmen, solche mit mehr als 500 Mitgliedern bis zu 4.000 Zeichen, solche mit mehr als 800 Mitgliedern bis zu 5.000 Zeichen.
e) In der Rubrik „Aus den Kirchengemeinden“ stehen der Evangelischen Kirchengemeinde Edingen, der Evangelischen Kirchengemeinde Neckarhausen sowie der Katholischen Seelsorgeeinheit St. Martin jeweils 4.000 Zeichen zu. Für alle weiteren Beiträge in der Rubrik „Aus den Kirchengemeinden“ stehen jeweils 1.500 Zeichen zur Verfügung.
6. Vollzug und Ausnahmen
a) Verantwortlicher Redakteur im Sinne des Presserechts für den redaktionellen Teil (amtlicher Teil und nichtamtlicher Teil) ist der Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt. Die verantwortlichen Personen sind im Impressum namentlich benannt. Für die Inhalte im nichtamtlichen Teil sind die jeweiligen Verfasser verantwortlich.
b) Für die Aufnahme und Veröffentlichung von Anzeigen sowie deren Inhalt ist der Verlag verantwortlich. Die Einstellung von Beiträgen im Anzeigenteil ist kostenpflichtig.
c) Das Amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Edingen-Neckarhausen erscheint in der Regel wöchentlich donnerstags. Redaktionsschluss zur Einreichung von Veröffentlichungen ist in der Regel dienstags, 10.00 Uhr. Textinhalte werden von den angemeldeten und zugelassenen Berichterstatterinnen und Berichterstatter in das Print-Publishing-System der Weik Druck & Design GmbH eingepflegt.
d) Abweichende Erscheinungstage bzw. Änderungen der Redaktionszeiten aufgrund von Feiertagen und besonderen Ereignissen sind zulässig, wenn dadurch der Redaktionsbetrieb bzw. das Erscheinen des Amtlichen Mitteilungsblatts gesichert wird. Die Redaktionszeiten und Erscheinungstermine des Amtlichen Mitteilungsblatts werden durch die Redaktion (Gemeindeverwaltung) nach Absprache mit dem Verlag festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
e) Der Vollzug dieser Richtlinien wird dem Bürgermeister (Redaktionsleiter und Leiter der Gemeindeverwaltung) übertragen, der einen Vertreter bestellen kann.
f) Über Ausnahmen vom Redaktionsstatut und den Formatierungsvorgaben entscheidet der Bürgermeister. Über Änderungen des Redaktionsstatuts entscheidet der Gemeinderat.
7. Gewährleistung
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Edingen-Neckarhausen. Eine Gewährleistung, insbesondere für die Platzierung von Veröffentlichungen, für deren vollständigen und richtigen Abdruck sowie die Folgen, die aus einer versehentlichen Unterlassung oder Fehlerhaftigkeit der Veröffentlichung entstehen, wird durch die Gemeinde Edingen-Neckarhausen ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Inkrafttreten
Dieses Redaktionsstatut tritt am 01.03.2024 in Kraft.
Edingen-Neckarhausen, 21.02.2024
Florian König
Bürgermeister