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Bürgermeister-Wahl

Autor: Andrea Ried
Artikel vom 27.09.2022

Terminkalender

Wahlarbeiten laufen auf vollen Touren!

Die Wahlbenachrichtigungen für die rd. 10.000 wahlberechtigten Mitbürgerinnen und Mitbürger aus Edingen-Neckarhausen werden bis zum 15.10.2022 verteilt.
Die beiden Mitarbeiterinnen des Gemeindewahlamts, Samantha Crescentini und Daniela Weißenberger, haben die Briefe mit den Wahlunterlagen für die Zustellung vorbereitet.

Dienstag, 04.10.2022:
Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 04.10. bis 15.10.2022 zugestellt.
Die Beantragung von Wahlscheinen (Briefwahl) per Internet ist ab 04.10.2022 auf der Gemeindehomepage freigeschaltet

Montag, 10.10.2022, 19.00 Uhr:
Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses
Entscheidung über die Zulassung der Bewerber zur Bürgermeisterwahl
Rathaus Edingen, Bürgersaal

Dienstag, 25.10.2022, 19.00 Uhr:
Öffentliche Vorstellung der Bewerber
Eduard-Schläfer-Halle in Neckarhausen

Mittwoch, 26.10.2022, 19.00 Uhr:
Öffentliche Vorstellung der Bewerber
Pestalozzi-Turnhalle in Edingen

Sonntag, 06.11.2022, 8.00 bis 18.00 Uhr:
Bürgermeisterwahl

Sonntag, 27.11.2022, 8.00 bis 18.00 Uhr:
evtl. Neuwahl

Schutz des Gemeindewappens

Bei der anstehenden Wahlwerbung und Wahlberichterstattung im Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl 2022 hat sich die Gemeinde Edingen-Neckarhausen als kommunale Gebietskörperschaft neutral und objektiv zu verhalten.

Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sieht in § 6 vor, dass die Gemeinden berechtigt sind, ein Gemeindewappen zu führen.

Die Führung des Gemeindewappens ist ausschließlich Sache der wappenführenden Gemeinde selbst.

Zur Führung berechtigt sind deshalb grundsätzlich nur die Organe der Gemeinde.

Dritten Personen ist sowohl die Führung als auch die Verwendung des Gemeindewappens grundsätzlich untersagt. Dies gilt insbesondere auch für Zwecke der Wahlwerbung.

Ebenso wie das Recht auf den Namen der Gemeinde ist auch das Recht, ein Wappen zu führen, als sogenanntes „Persönlichkeitsrecht“ gemäß § 12 BGB gegen unbefugte Verwendung geschützt.

Das unbefugte Benutzen des Gemeindewappens stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem besteht für die Gemeinde ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch.

Kontakt:

Wahlamt, Andrea Ried, Telefon: 06203 808212

E-Mail: wahlamt@edingen-neckarhausen.de

 

Amtliches Mitteilungsblatt: Wahlwerbung und Wahlberichterstattung

Amtliches Mitteilungsblatt: Wahlwerbung und Wahlberichterstattung

Das Amtliche Mitteilungsblatt unterliegt als amtliches Verkündigungsorgan der Gemeinde Edingen-Neckarhausen dem Gebot der Neutralität und Objektivität.

Im Redaktionsstatut für das Amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Edingen-Neckarhausen vom 24.02.2021 finden sich im Abschnitt 3 Sonderregelungen für Veröffentlichungen vor Wahlen wie folgt:

Auszug aus dem AMB-Redaktionsstatut: 3. Sonderregelungen vor Wahlen

  1. Die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl gebieten es, dass die Gemeinde
    Edingen-Neckarhausen als kommunale Gebietskörperschaft sowie ihre Organe (Bürgermeister und Gemeinderat) nicht in amtlicher Eigenschaft parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens einwirken. Sie haben sich in dieser Hinsicht neutral zu verhalten (Neutralitätspflicht).
  2. In einem Zeitraum von vier Wochen vor einer Wahl bis zum Wahltermin erfolgen keine
    Veröffentlichungen in der Rubrik „Gemeinderatsfraktionen“ (Karenzzeit).
  3. Allen zu einer Wahl zugelassenen Parteien, Wählervereinigungen oder Einzelbewerbern – auch
    wenn sie nicht örtlich organisiert sind – ist auf Anfrage im Zeitraum von vier Wochen vor der Wahl
    bis zum Wahltermin Gelegenheit zu geben, im gleichen Umfang im nichtamtlichen Teil zu
    veröffentlichen wie örtliche Parteien oder Wählervereinigungen. Dazu ist vorübergehend eine
    Rubrik „Weitere Parteien zur Wahl“ einzurichten.

Alle Wahlbewerber*innen sowie Berichterstatter*innen der Parteien, politischen Gruppierungen und Initiativen sind deshalb aufgefordert, die Einhaltung der Richtlinien mit Formatierungsvorgaben für das Amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Edingen-Neckarhausen zu beachten.

Einzuhalten sind auch die Redaktionszeiten.

Vorstellung der zugelassenen Wahlbewerber*innen im Amtlichen Mitteilungsblatt

Im Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl in Edingen-Neckarhausen wird den zur Wahl zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern ebenfalls die Möglichkeit zur eigenen Kandidatenvorstellung mit einem Text- und Bildbeitrag im Amtlichen Mitteilungsblatt eingeräumt.

Die Bewerber werden zeitnah über den Zeitpunkt, die Form und den Umfang dieser Veröffentlichungsmöglichkeit informiert.    

Kontakt:

Wahlamt, Andrea Ried, Telefon: 06203 808212

E-Mail: wahlamt@edingen-neckarhausen.de

Zugang zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen (Versammlungsstätten)

Zugang zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen (Versammlungsstätten) 

Bei der anstehenden Wahlwerbung bzw. der Zulassung von Wahlkampfaktionen im Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl 2022 hat sich die Gemeinde Edingen-Neckarhausen als kommunale Gebietskörperschaft neutral und objektiv zu verhalten.

Dies gilt auch für die Überlassung öffentlicher Veranstaltungsstätten.

Als Träger der hoheitlichen Daseinsvorsorge stellen die Gemeinden ihren Einwohnern grundsätzlich öffentliche Einrichtungen zur Verfügung. Diesen Zulassungsanspruch sehen die Gemeindeordnungen der Länder übereinstimmend vor. Zudem haben auch juristische Personen und Personenvereinigungen und damit auch politische Parteien einen Überlassungsanspruch.

Dieses generelle Nutzungsrecht kann von den Gemeinden hinsichtlich Voraussetzungen, Bedingungen und Nutzungsart konkretisiert werden. Maßgeblich ist vor allem die Widmung der Einrichtung, die Zweckbestimmung und äußerer Rahmen der möglichen Nutzung ist. Der Widmungszweck kann sich dabei ausdrücklich etwa aus einer Gemeindesatzung ergeben oder aus der ständigen Vergabepraxis der Gemeinde folgen.

Vor dem Hintergrund der Neutralitätspflicht und zur Wahrung der Chancengleichheit werden in Edingen-Neckarhausen der gängigen Vergabepraxis folgend während der Wahlkampfzeiten zur Bürgermeisterwahl 2022 keine kommunalen öffentlichen Einrichtungen für Zwecke der Wahlwerbung bzw. für Wahlkampfaktionen zur Verfügung gestellt.

Für den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen, Wege & Plätze) gelten ordnungsrechtliche und verkehrsrechtliche Bestimmungen. Diese Genehmigungen, insbesondere für Wahl-Informationsstände, sind beim Ordnungsamt der Gemeinde zu beantragen.

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl 2022 am 06.11.2022 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 27.11.2022

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl 2022 am 06.11.2022 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 27.11.2022

Bei der Bürgermeisterwahl 2022 und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1. Wählerverzeichnis

1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 06.11.2022 Wahlberechtigten eingetragen.

Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 16.10.2022 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, damit er sein Wahlrecht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).

Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Neuwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Rathaus Edingen, Hauptstraße 60, Zimmer 1.13 bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung - spätestens bis zum Sonntag, 16.10.2022, beim Bürgermeisteramt Rathaus Edingen, Hauptstraße 60, Zimmer 1.13 eingehen.

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die bei einer etwaigen Neuwahl Wahlberechtigten.

1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 17.10.2022 bis 21.10.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme im Rathaus Edingen, Hauptstraße 60, Zimmer 1.13 (barrierefrei), bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 21.10.2022, bis 12.15 Uhr beim Bürgermeisteramt, Rathaus Edingen, Hauptstraße 60, Zimmer 1.13, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

2. Wahlscheine

2.1 Ein Wahlschein erhält auf Antrag

2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 27.11.2022 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 06.11.2022 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.

2.3 Wahlscheine können für die Wahl am 06.11.2022 bis Freitag 04.11.2022, 18.00 Uhr für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 27.11.2022 bis Freitag 25.11.2022, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Rathaus Edingen, Hauptstraße 60, Zimmer 1.13 schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründe.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- einen amtlichen Stimmzettel

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl

- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen Anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.