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Edingen Neckarhausen (Druckversion)

SCHUTZ DER PERSÖNLICHKEIT

Autor: Nora Tömmers
Artikel vom 06.11.2019

Mit dem Bundesmeldegesetz, gültig seit 1. November 2015, wurden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften für das Meldewesen geschaffen.
Heute informieren wir Sie zu den Auskünften und Widerspruchsmöglichkeiten.

Auskünfte aus dem Melderegister:
Generell gilt: bei Melderegisteranfragen für gewerbliche Zwecke (z.B. Forderungsmanagement) muss künftig der gewerbliche Zweck immer genau angegeben werden. Die erlangten Daten sind ausschließlich für den angegebenen Zweck zu verwenden und dürfen vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpoolings). Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre nach besonderer Begründung und Bewertung beauskunftet worden sind. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die/der Betroffene vorher in die Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Hierzu müssen Private die Einwilligung des Betroffenen vorlegen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zu Werbezwecken und/oder des Adresshandels herausgeben.
Aufgrund dieser Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private wird die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private wegfallen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen:
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Edingen-Neckarhausen jeweils im Bürgerservice eingelegt werden.
Hier finden Sie einen Antrag auf Sperrvermerke (Übermittlungssperren).

Sie erhalten entsprechende Vordrucke auch bei den Bürgerservice-Stellen in Edingen und Neckarhausen.

Kontakt:
Bürgerservice Edingen,
Telefon: 06203/808209  > 06203/808210  > 06203/808211
Bürgerservice Neckarhausen,
Telefon: 06203/808131

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