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Edingen Neckarhausen (Druckversion)

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Autor: Andrea Ried
Artikel vom 18.01.2024

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gemäß
§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Betrag festgesetzt.

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. 

Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.         

Sie betragen:          
 

  • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
    (Grundsteuer A) 360 v.H.
  • für die bebauten, unbebauten Grundstücke, Wohnhäuser usw.
    (Grundsteuer B) 380 v.H.

der Steuermessbeträge. 

Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerpflichtigen, für die kein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten.
Ihnen wird kein zusätzlicher schriftlicher Grundsteuerbescheid übersandt.

Bei den Steuerpflichtigen, die ein SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt haben, werden die Zahlungen, wie vereinbart, abgebucht.

Bitte Buchungszeichen nicht vergessen.

Konten der Gemeindekasse:
Sparkasse Rhein-Neckar-Nord               IBAN: DE91 6705 0505 0066 0005 59
VR-Bank Rhein-Neckar EG                     IBAN: DE48 6709 0000 0020 0015 00
Volksbank Kurpfalz EG                             IBAN: DE51 6709 2300 0033 3934 74

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Edingen-Neckarhausen, Hauptstraße 60, 68535 Edingen-Neckarhausen einzulegen. 

Bitte beachten Sie:          
Die Einlegung eines Rechtsmittels ändert nichts an der Zahlungspflicht.          
Auch wenn Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung oder Einspruch beim Finanzamt erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu entrichten.           

Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung Edingen-Neckarhausen,       
Amt für Finanzen und Liegenschaften,
Frau Aschermann (Telefon: 06203/808251, Rathaus Edingen, Zimmer 2.07)    

Edingen-Neckarhausen, 18.01.2024    
Florian König          
Bürgermeister

    

                                                                                                                                                

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