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Öffnung der Sportstätten
Zweite Öffnungsstufe tritt in Kraft
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Gesundheitsamt – macht aufgrund von § 21 Abs. 9 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in der ab dem 14.05.2021 geltenden Fassung folgendes bekannt:
Für das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises unterschreitet die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz an 14 aufeinander folgenden Tagen seit dem ersten Tag der ersten Öffnungsstufe den Schwellenwert von 100 und es besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des § 21 Abs. 7 CoronaVO. Daher treten die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 2 CoronaVO (Öffnungsstufe 2) am Mittwoch, 02.06.2021 für das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises ein.
Hinweis:
Darüber hinaus gelten für das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises die Maßnahmen des § 21 Abs. 5 CoronaVO weiterhin fort.
Für das Gebiet des Stadtkreis Heidelberg gelten die Maßnahmen der Öffnungsstufe 2 (§ 21 Abs. 2 CoronaVO) sowie des § 21 Abs. 5 CoronaVO weiterhin fort.
Es gilt auch weiterhin die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, ein tragfähiges Hygienekonzept nach § 6 CoronaVO von der Gemeinde genehmigen zu lassen und – nach wie vor – die Kontaktdaten aller Teilnehmer*innen zu erfassen und zu dokumentieren. Die Teilnehmer*innen ab dem 6. Lebensjahr haben zudem einen negativen Test auf Verlangen vorzulegen. Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind von der Testpflicht befreit.
Das Training kann unter den obigen Voraussetzungen wieder aufnommen werden Reichen Sie uns bitte einen Antrag nebst einem angepassten Hygienekonzepts zeitnah ein. Bei besonderen Belegungswünschen oder Terminüberschneidungen regelt die Gemeindeverwaltung abschließend die Belegung.
Kontakt:
Hauptamt: Daniela Weißenberger,Telefon: 06203/808137
E-Mail: daniela.weissenberger@edingen-neckarhausen.de oder
Andrea Ried, Tel: 06203/808212
E-Mail: andrea.ried@edingen-neckarhausen.de