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Amt für Flurneuordnung

Autor: Thea Arras
Artikel vom 26.08.2020

Öffentliche Bekanntmachung 
Az.: 52.02 – 3286 - B 5.6 

Flurbereinigung Ilvesheim (L 597) 
Rhein-Neckar-Kreis und Stadtkreis Mannheim

Vorläufige Anordnung vom 20.08.2020

1. Besitzentzug

Zur Bereitstellung von Flächen für den Neubau der Landesstraße L 597, 3.Bauabschnitt (L 637 bis OU Ladenburg), wird vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Flurneuordnung - auf Antrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Abteilung 4 - Straßenbau und Verkehr - vom 04.08.2020 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Ilvesheim (L 597) folgendes angeordnet:

Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum 15. Oktober 2020

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 19.08.2020 in roter (dauerhaft) und gelber (vorübergehend) Farbe bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.

2. Besitzzuweisung

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (Unternehmensträger), wird ab 15. Oktober 2020 für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1 entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die vom Unternehmensträger zur Umsetzung des Unternehmens Beauftragten.

3. Flächenrückgabe

Die in der unter Ziffer 1 genannten Karte in gelber Farbe dargestellten Flächen werden den Beteiligten nach Fertigstellung der betroffenen Maßnahmen wieder zur Nutzung zurückgegeben. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt werden.

4. Auflagen

Die vorläufige Anordnung ergeht nach § 88 Nr. 5 FlurbG mit folgenden Auflagen:

- Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu hat der Unternehmensträger die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.

- Der Unternehmensträger hat dafür Sorge zu tragen, dass vorübergehend in Anspruch genommene landwirtschaftliche Flächen vor deren Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftbaren Zustand gebracht werden.

- Der Unternehmensträger hat der Flurbereinigungsbehörde zeitnah mitzuteilen, wenn nur vorübergehend besitzentzogene Flächen wieder dauerhaft bewirtschaftet werden können.

5. Geldentschädigungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

a) Wesentliche Grundstücksbestandteile

Wesentliche Grundstücksbestandteile (Bäume, Sträucher usw.), die auf den unter 1. genannten Flächen entfernt werden müssen, werden entschädigt.

b) Aufwuchsentschädigung

Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in den Fällen, in denen bereits vor dem Besitzentzug angelegter Aufwuchs nicht mehr geerntet werden kann, eine Entschädigung gezahlt. Die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen werden durch einen Sachverständigen der Landwirtschaftsbehörde bewertet.  

c)Nutzungsentschädigung

Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr. 1) wird - außer in den Jahren, in denen Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 5b) gezahlt wird - jährlich eine Nutzungsentschädigung gezahlt, soweit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann. Die Nutzungsentschädigung wird längstens bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG gezahlt. Die Festlegung der Nutzungsentschädigung erfolgt nach den Grund­sätzen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Weitergeltung der Verwaltungsvorschrift über Nutzungsentschädigungen in Unternehmensflurbereinigungen vom 24.11.2011 (GABl. S. 585).

d) Berechtigte

Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung nach Ziffer 5 erhalten:

- die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,

oder

- die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Flurneuordnung - Landratsamt angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.

e) Festsetzung

Die Höhe der Geldentschädigungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen werden durch gesonderten Beschluss festgesetzt.

6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38-40, 69115 Heidelberg oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises eingelegt werden.

Begründung:

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) hat mit Beschluss vom 03.09.2018 die Flurbereinigung Ilvesheim (L 597) nach § 87 FlurbG angeordnet. Die (eingeschränkte) sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses wurde mit Beschluss des LGL vom 08.03.2019 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Das für den Neubau der Landesstraße L 597, 3.Bauabschnitt (L 637 bis OU Ladenburg), erforderliche Land wird deshalb in der Flurbereinigung im für die Umsetzung des Unternehmens notwendigen Zeitraum bereitgestellt.

Der Plan für den „Teil-Planfeststellungsabschnitt Nord: K 4138 bei Neckarhausen bis OU Ladenburg“ wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 15 - am 10.10.2005 festgestellt. Der Plan für den „Teil-Planfeststellungsabschnitt Süd: L 637 bei Mannheim-Seckenheim bis K 4138 bei Neckarhausen“ wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 15 - am 06.04.2006 festgestellt. Beide Planfeststellungsbeschlüsse sind unanfechtbar.

Die Festsetzung von Entschädigungen ist kein zwingender Bestandteil der Besitzregelung. Sie erfolgt daher der Höhe nach zur Entflechtung der Regelungen durch eine eigenständige Festsetzung

7. Vollziehungsanordnung

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung angeordnet.

Begründung:

Die sofortige Vollziehung liegt wegen der unaufschiebbaren Baumaßnahmen im Interesse des Landes Baden-Württemberg und im öffentlichen Interesse, insbesondere auch der betroffenen Gemeinden, die mit der Landesstraße entlastet werden.

Die Planfeststellungsbeschlüsse für den Neubau der Landesstraße L 597, 3.Bauabschnitt (L 637 bis OU Ladenburg), Teil-Planfeststellungsabschnitte Nord und Süd sind unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit und damit die Vollziehbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse bliebe ohne Wirkung, wenn wegen fehlender Besitzzuweisung ein Baubeginn durch den Unternehmensträger nicht möglich wäre. Denn die Möglichkeit einer Besitzeinweisung nach Enteignungsrecht wird in einem Flurbereinigungsverfahren durch die speziellere Vorschrift des § 88 Nr.3 in Verbindung mit § 36 FlurbG verdrängt.

Der Unternehmensträger würde dann schlechter gestellt als ohne Flurbereinigung, obwohl das Flurbereinigungsverfahren auch als Erleichterung für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren gedacht ist.

Die geplanten Baumaßnahmen richten sich nach einem Bauzeitenplan, dessen Einhaltung ohne die Besitzeinweisung gefährdet wäre und damit zu erheblichen Nachteilen für den Unternehmensträger führen würde. Die Realisierung der planfestgestellten Straßenbaumaßnahme ist bereits aus den in den Planfeststellungsbeschlüssen genannten Gründen dringlich.

Bereits in diesem Herbst finden archäologische Untersuchungen im Bereich der künftigen Straße statt. Außerdem wird mit dem Bau mehrerer Bauwerke begonnen. Hierfür ist die Flächenbereitstellung durch die Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Die Finanzierung ist gesichert, im Haushaltsplan ist der Weiterbau der Maßnahme abgesichert.

Hinweise

  • Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1) liegt ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in Ilvesheim, Schlossstr. 9, 68549 Ilvesheim während der üblichen Sprechzeiten aus.
  • Erläuterungen zum Besitzentzug erhalten Sie direkt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung.
  • Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung unter www.lgl-bw.de/3286/Neugestaltung des Verfahrensgebiets/Vorläufige Anordnung und unter www.rhein-neckar-kreis.de/Startseite/Landratsamt/Bekanntmachungen
    eingesehen werden.

Sinsheim, den 20.08.2020

gez. Andreas Neubert, Amtsleiter

Kontakt:

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung, 74889 Sinsheim, Muthstraße 4
Telefon: 07261-9466-5400, Telefax: 07261-9466-5454, E-Mail: flurneuordnungsamt@rhein-neckar-kreis.de