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BEBAUUNGSPLAN "FICHTENSTRASSE II-TÄPlan I"
Bebauungsplanverfahren auf den Weg gebracht...
Bebauungsplan „Fichtenstraße II – Teiländerungsplan I“
Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 2 Abs.1 und § 13 a BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2019 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB beschlossen, zum Bebauungsplan „Fichtenstraße II“ einen Bebauungsplan „Fichtenstraße II – Teiländerungsplan I“ aufzustellen.
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flst.-Nr. 1396, 756/1, 1391, 1390, 1389, 1386, 754, 1395 (Teil), 1392, 1393, 1394, 753/2, 753 und 772 (Teil).
Er wird begrenzt
> im Norden durch die Grenze zu den Flurstücken Tannenweg 1395 (Teil), 757/7, 757/11, 757/13 sowie dem Erlenweg 757 (Teil),
> im Osten durch die Grenze zu den Flurstücken 781/4, 782/2, 782/4, 783/2, 783/4, 784/2, 785/1, 785/3, 787/2 sowie dem Feldweg 787/3,
> im Süden durch den Feldweg Flst.-Nr. 789 (Teil) und
> im Westen durch die Grenze zu den Flurstücken 749 (Teil), 750, 751 sowie dem Feldweg 789.
Weiterhin hat der Gemeinderat beschlossen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden soll, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Dies wird hiermit ebenfalls ortsüblich bekanntgemacht.
Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB soll von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, ebenso wird die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Maßgeblich ist die mitabgedruckte Karte, die den Geltungsbereich darstellt. Nach § 3 Abs.2 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB abgesehen wird und § 4 c BauGB nicht anzuwenden ist.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortüblich bekannt gemacht.
Edingen-Neckarhausen, 28.02.2019
Michler
Bürgermeister
Geltungsbereichskrate (PDF)