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BESITZSTANDSREGELUNGEN

Autor: Nora Tömmers
Artikel vom 25.04.2019

Vorläufige Anordnung vom 11.04.2019

Flurbereinigung Ilvesheim (L 597) / Rhein-Neckar-Kreis und Stadtkreis Mannheim
Vorläufige Anordnung vom 11.04.2019


1. Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für den Neubau der Landesstraße L 597, 3. Bauabschnitt (L 637 bis L 597 OU Ladenburg), Anschlussrampe zwischen L 597 und L 637, wird vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Flurneuordnung - auf Antrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Abteilung 4 - Straßenbau und Verkehr - vom 18.02.2019 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Ilvesheim (L 597) folgendes angeordnet: Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum 01.06.2019 Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 01.03.2019 in roter (dauerhaft) und gelber (vorübergehend) Farbe bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte Nr. 1 ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.

2. Besitzzuweisung
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (Unternehmensträger), wird ab 01.06.2019 für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1 entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die vom Unternehmensträger zur Umsetzung des Unternehmens Beauftragten.

3. Flächenrückgabe
Die in der unter Ziffer 1 genannten Karte in gelber Farbe dargestellten Flächen werden den Beteiligten nach Fertigstellung der betroffenen Maßnahmen wieder zur Nutzung zurückgegeben. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt werden.

4. Auflagen
Die vorläufige Anordnung ergeht nach § 88 Nr. 5 FlurbG mit folgenden Auflagen:
 Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu hat der Unternehmensträger die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.
 Der Unternehmensträger hat dafür Sorge zu tragen, dass vorübergehend in Anspruch genommene landwirtschaftliche Flächen vor deren Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftbaren Zustand gebracht werden.
 Der Unternehmensträger hat der Flurbereinigungsbehörde zeitnah mitzuteilen, wenn nur vorübergehend besitzentzogene Flächen wieder dauerhaft bewirtschaftet werden können.

5. Geldentschädigungen
für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschä- digungen
a) Wesentliche Grundstücksbestandteile Wesentliche Grundstücksbestandteile (Bäume, Sträucher usw.), die auf den unter 1. Genannten Flächen entfernt werden müssen, werden entschädigt.
b) Aufwuchsentschädigung Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in den Fällen, in denen bereits vor dem Besitzentzug angelegter Aufwuchs nicht mehr geerntet werden kann, eine Entschädigung gezahlt. Die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.
c) Nutzungsentschädigung Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr. 1) wird - außer in den Jahren, in denen Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 5b) gezahlt wird - jährlich eine Nutzungsentschädigung gezahlt, soweit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann. Die Nutzungsentschädigung wird längstens bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG gezahlt. Die Festlegung der Nutzungsentschädigung erfolgt nach den Grund¬sätzen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Weitergeltung der Verwaltungsvorschrift über Nutzungsentschädigungen in Unternehmensflurbereinigungen vom 24.11.2011 (GABl. S. 585).
d) Berechtigte Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung nach Ziffer 5 erhalten: - die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften, oder - die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Flurneuordnung - Landratsamt angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.
e) Festsetzung Die Höhe der Geldentschädigungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen werden durch gesonderten Beschluss festgesetzt.

6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38-40, 69115 Heidelberg oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises eingelegt werden.

Begründung:
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) hat mit Beschluss vom 03.09.2018 die Flurbereinigung Ilvesheim (L 597) nach § 87 FlurbG angeordnet. Die (eingeschränkte) sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses wurde mit Beschluss des LGL vom 08.03.2019 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Das für den Neubau der Landesstraße L 597, 3. Bauabschnitt (L 637 bis L 597 OU Ladenburg), Anschlussrampe zwischen L 597 und L 637 erforderliche Land wird deshalb in der Flurbereinigung im für die Umsetzung des Unternehmens notwendigen Zeitraum bereitgestellt. Der Plan für das Vorhaben „L 597 zwischen Mannheim und Ladenburg; - Neubau zwischen dem Autobahnzubringer Mannheim-Seckenheim (bestehende L 597) und der K 4138 bei Neckarhausen auf den Gemarkungen Mannheim-Seckenheim, Ilvesheim und Edingen-Neckarhausen (Bau-km 0+055 bis 1+733,73)“ wurden vom Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 15 - am 06.04.2006 Az.15-0513.2 (L 597/8) festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar. Die Festsetzung von Entschädigungen ist kein zwingender Bestandteil der Besitzregelung. Sie erfolgt daher der Höhe nach zur Entflechtung der Regelungen durch eine eigenständige Festsetzung.

7. Vollziehungsanordnung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung angeordnet.

Begründung:
Die sofortige Vollziehung liegt wegen der unaufschiebbaren Baumaßnahmen im Interesse des Landes Baden-Württemberg und im öffentlichen Interesse, insbesondere auch der betroffenen Gemeinden, die mit der Landesstraße entlastet werden. Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Landesstraße L 597, 3. Bauabschnitt (L 637 bis L 597 OU Ladenburg), Anschlussrampe zwischen L 597 und L 637 (L 597 zwischen Mannheim und Ladenburg; - Neubau zwischen dem Autobahnzubringer Mannheim-Seckenheim (bestehende L 597) und der K 4138 bei Neckarhausen auf den Gemarkungen Mannheim-Seckenheim, Ilvesheim und Edingen-Neckarhausen (Bau-km 0+055 bis 1+733,73)) ist unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit und damit die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bliebe ohne Wirkung, wenn wegen fehlender Besitzzuweisung ein Baubeginn durch den Unternehmensträger nicht möglich wäre. Denn die Möglichkeit einer Besitzeinweisung nach Enteignungsrecht wird in einem Flurbereinigungsverfahren durch die speziellere Vorschrift des § 88 Nr.3 in Verbindung mit § 36 FlurbG verdrängt. Der Unternehmensträger würde dann schlechter gestellt als ohne Flurbereinigung, obwohl das Flurbereinigungsverfahren auch als Erleichterung für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gedacht ist. Die geplanten Baumaßnahmen richten sich nach einem Bauzeitenplan, dessen Einhaltung ohne die Besitzeinweisung gefährdet wäre und damit zu erheblichen Nachteilen für den Unternehmensträger führen würde: Die Realisierung der planfestgestellten Straßenbaumaßnahme ist bereits aus den im Planfeststellungsbeschluss genannten Gründen dringlich. Die Ausschreibungsunterlagen sind fertig gestellt und die Ausschreibung soll umgehend erfolgen. Hierfür ist die Flächenbereitstellung durch die Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Die Finanzierung ist gesichert, im Haushaltsplan ist der Weiterbau der Maßnahme abgesichert.

Hinweise:
- Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1) liegt ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in Ilvesheim, Schlossstraße 9, 68549 Ilvesheim während der üblichen Sprechzeiten aus.
- Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung unter: www.lgl-bw.de/3286/Neugestaltung des Verfahrensgebiets/Vorläufige Anordnung und unter www.rhein-neckar-kreis.de/Startseite/Landratsamt/Bekanntmachungen eingesehen werden.
gez. Andreas Neubert, Amtsleiter

Kontakt:
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung, Muthstraße 4, 74889 Sinsheim,
E-Mail: flurneuordnung(@)rhein-neckar-kreis.de, Telefon: 07261/94665400
Homepage: www.rhein-neckar-kreis.de