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BEBAUUNGSPLANVERFAHREN

Autor: Thea Arras
Artikel vom 24.10.2018

Bebauungsplan "Wohnen und Freizeit Neckarhausen Nord"

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren nach den §§ 13 a und 13 b BauGB

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.10.2018 gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB beschlossen, den Geltungsbereich des am 25.04.2018 beschlossenen Bebauungsplans „Wohnen und Freizeit in Neckarhausen Nord“, der am 17.05.2018 bekannt gemacht wurde, nochmals zu ändern.
Es handelt sich hierbei um eine externe Ausgleichsfläche und ist durch die Entscheidung begründet, dass auf Grundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine Ausgleichsfläche von ca. 1 ha erforderlich ist.
Es wird nach § 9 Abs. 1 a BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Maßnahme im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB extern festzusetzen. Somit ergibt sich der geänderte Geltungsbereich aus der dieser Bekanntmachung untenstehenden Karte.
Er beinhaltet das Grundstück, Flst.-Nr. 347, mit einer Teilfläche von ca. 1,33 ha.
Das Plangebiet wird begrenzt
- im Norden durch das Grundstück Flst.-Nr. 347/1,
- im Osten durch das Weggrundstück Flst.-Nr. 348,
- im Süden durch das Grundstück Flst.-Nr. 349 und
- im Westen durch das Grundstück Flst.-Nr.345 (Abwasserverband „Unterer Neckar“).
Das im vorstehend beschriebenen Geltungsbereich gelegene Grundstück 347 wird als externe Ausgleichsfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
Bereits in seiner Sitzung am 25.04.2018 hatte der Gemeinderat beschlossen, dass das Bebauungsplanverfahren „Wohnen und Freizeit in Neckarhausen Nord“ als beschleunigtes Verfahren gemäß den §§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 und 13 b BauGB durchgeführt werden soll. Demnach wird von der Umweltprüfung nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.
§ 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortüblich bekannt gemacht.
Edingen-Neckarhausen, 25.10.2018
Michler
Bürgermeister

Geltungsbereichskarte