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FORTSCHREIBUNG
Beschlussfassung über die Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Gemeinde Edingen-Neckarhausen
In seiner öffentlichen Sitzung am 20.03.2019 beschloss der Gemeinderat, den vorhandenen Lärmaktionsplan, rechtskräftig seit dem 17.11.2015, nach § 47 d BImSchG fortzuschreiben.
Hierzu ist die Gemeinde nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002, die durch die Vorschriften der §§ 47 a bis 47 f BImSchG in nationales Recht überführt wurde, gesetzlich verpflichtet.
In der öffentlichen Sitzung am 20.03.2019 billigte der Gemeinderat einen Entwurf des fortgeschriebenen Lärmaktionsplans.
Nach § 47 d Abs. 3 BImSchG wurde die Öffentlichkeit zu Vorschlägen des Lärmaktionsplans gehört.
Diese öffentliche Auslegung wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt am 28.03.2019 angekündigt und erfolgte vom 01.04.2019 bis 10.05.2019.
Zu den während der Offenlage eingegangen Vorschlägen fasste der Gemeinderat Beschlüsse, die zu keinen Änderungen bzw. Ergänzungen zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans führten, die eine neue Offenlage erfordern.
Demnach beschloss der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.07.2019 die Fortschreibung des Lärmaktionsplans in seiner 3. Stufe.
Edingen-Neckarhausen, 01.08.2019
Michler
Bürgermeister