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SPORTFÖRDERUNG

Autor: Nora Tömmers
Artikel vom 15.08.2019

Förderfrist endet am 30. September

Vereine können Fördergelder für Klimaschutz in Sportstätten beantragen
Noch bis zum 30.09.2019 können Sportvereine Fördergelder für Klimaschutzprojekte im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums (BMU) beantragen.
Ob energieeffiziente Flutlichtanlage, klimafreundliche Belüftungstechnik oder neue Abstellplätze für Fahrräder: Mit der Novellierung der Richtlinie zum 01.01.2019 hat das BMU die Förderung des kommunalen Klimaschutzes im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) stark ausgebaut.
Neben bewährten Maßnahmen umfasst die Richtlinie viele neue Fördermöglichkeiten.
Für Sportvereine sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Sportstätten interessant sind unter anderem die Umrüstung der Hallenbeleuchtung auf LED, die Sanierung von raumlufttechnischen Anlagen oder der Einbau von Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung.
Eine weitere Neuerung ist, dass künftig Zuschüsse auch dann gewährt werden, wenn die Fördergegenstände nicht Eigentum der Antragsteller sind.
Antragsteller müssen dann nachweisen, dass sie während der Zweckbindungsfrist die ausschließliche Verfügungsgewalt haben.
Der Verpächter oder Vermieter muss mit der Maßnahme einverstanden sein.
Außer Sportvereinen sind auch Kommunen und Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung als Eigentümer von Sportstätten antragsberechtigt.
Weitere Informationen & Beratung:
Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) im Auftrag des BMU, Telefon: 030/ 39001170, E-Mail: skkk(@)klimaschutz.de / Homepage: www.klimaschutz.de.
Umfangreiche Informationen zum Thema hält auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) auf den Sonderseiten: https://klimaschutz.dosb.de/service für Interessierte Vereine online bereit.