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VEREINSFÖRDERUNG
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 22.10.2025 die im Jahr 2021 erarbeiteten Richtlinien für die Förderung der Kultur- und Sportvereine der Gemeinde Edingen-Neckarhausen (Vereinsförderrichtlinien) mit Wirkung zum 01.01.2026 neu geregelt.
Der Entscheidung vorausgegangen waren intensive Beratungen durch die vom Gemeinderat bestellten Mitglieder des Arbeitskreises Vereinsförderrichtlinien.
Ziel war es, die bestehenden Förderleistungen an die tatsächlichen Verhältnisse und Gegebenheiten des örtlichen Vereinslebens anzugleichen.
Im Ergebnis wurden die Förderleistungen (Fördersätze & Förderbeträge) zudem auch an die aktuelle Leistungsfähigkeit der Gemeinde angepasst und Vorschläge der Gemeinderatsfraktionen zur Haushaltskonsolidierung geprüft und entsprechend in die Vereinsförderrichtlinien eingearbeitet.
Die neugefassten Richtlinien für die Förderung der Kultur- und Sportvereine der Gemeinde Edingen-Neckarhausen (Vereinsförderrichtlinien) treten zum 01.01.2026 in Kraft und lösen die bisherigen Bestimmungen vom 21.04.2021 (Gültigkeit von 2022 bis 2025) ab.
Zu den ab 01.01.2026 gültigen Vereinsförderichtlinien:
VEREINSFÖRDERRICHTLINIEN 2026 (PDF-Dokument, 309,40 KB, 24.10.2025)
Wesentliche Änderungen in den Richtlinien erfolgten im Bereich „Finanzielle Förderleistungen (Ziffer 4.0) wie folgt:
4.1 Allgemeine Beihilfe:
Die Förderleistungen werden bis auf weiteres ausgesetzt
4.2.1 Jugendförderung:
Anpassung des Fördersatzes für Jugendliche von 7,50 Euro auf 8,00 Euro
4.3 Förderung von Jugendfreizeiten
Anpassung des Fördersatzes für Jugendliche von 1,25 Euro/Tag auf 1,50 Euro/Tag
4.5.1 Anschaffung von Sonderausstattungen und Sondersportgeräten
Anpassung des Fördersatzes von 30 % auf 20 % des zuschussfähigen Aufwands.
Eine Maximalförderung wird neu auf 2.500,00 Euro festgelegt.
4.5.2 Förderung von baulichen Maßnahmen
Vollständige Neuregelung mit Unterscheidung der Einzelmaßnahmen (Energieeffizienz & Sonstige) sowie der Anpassung der Fördersätze (bisher 30 % des zuschussfähigen Aufwands) sowie der Maximalförderung (bisher einheitlich 50.000,00 Euro je Maßnahme).
Die Höhe der Förderleistung - Mindestaufwand von mind. 5.000,00,00 Euro - beträgt:
4.5.2 a: Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen (Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen):
Beihilfesatz: 25 % des zuschussfähigen Aufwands | Maximalförderung: 25.000,00 Euro.
4.5.2 b: Förderung von allen weiteren Baumaßnahmen (Maßnahmen, die nicht vorrangig der Energieeffizienz dienen):
Beihilfesatz: 20 % des zuschussfähigen Aufwands | Maximalförderung: 20.000,00 Euro.
Pro Baumaßnahme kann nur eine der beiden Fördermöglichkeiten (a oder b) gewählt werden.
4.6 Beihilfen zur Unterhaltung und Pflege vereinseigener Einrichtungen und Anlagen
Die Gemeinde fördert hier in folgender Höhe:
a) Für die Mitbürger zugängliche Außenanlagen bis zu einer Fläche von 2.000,00 m², die von den Vereinen gepflegt werden: für den m² Fläche 0,10 Euro (bisher 0,25 Euro)
b) Proberäume, Umkleidegebäude, Turn- und Sporthallen und Gymnastikräume: Grundbetrag 2,50 Euro (bisher 5,00 Euro) je m² nutzbare Fläche für den vereinsspezifischen Bedarf.
c) Für Heizung, Strom und Wasser (Energiekostenanteil) 20 % (bisher 30 %) der tatsächlichen entstandenen Energiekosten.





