Volltextsuche
Hauptbereich
Grundlegende Informationen zur Grundsteuerreform und der Umsetzung in Baden-Württemberg
Die bundesweite Grundsteuerreform wurde notwendig, da das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018 die bisherige Berechnung der Grundsteuer nach jahrzehntelanger Kritik für verfassungswidrig erklärt hatte und bestimmt hat, dass die geltenden Gesetzesregelungen bis längstens 31.12.2024 angewendet werden dürfen. Ausschlaggebender Grund hierfür war die Berechnung der Grundsteuer - es wurde auf Wertverhältnisse des Jahres 1964 zurückgegriffen, eine Aktualisierung der Grundstückswerte ist seither nicht erfolgt. Daraufhin hat der Bundestag eine Grundgesetzänderung sowie eine Reform der Bewertungsregelungen beschlossen, welche es den Ländern erlaubt haben, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen und eigene Regelungen für die Grundsteuer zu treffen. Hiervon hat Baden-Württemberg Gebrauch gemacht und das Landesparlament hat am 04.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) beschlossen.
Bei der Land- und Forstwirtschaft folgt Baden-Württemberg mit der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) dem bundesdeutschen Modell. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während die Wohngebäude in der Land- und Forstwirtschaft bisher in der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet. Für das Grundvermögen, die Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbeflächen), hat Baden-Württemberg mit dem sog. modifizierten Bodenwertmodell einen ganz eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Im Gegensatz zum bisherigen Recht spielen darin die tatsächliche Bebauung des Grundstücks oder die Gebäudewerte keine Rolle mehr. Es kommt allein auf die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert der jeweiligen Richtwertzone an.
Sowohl im Bundesrecht als auch im LGrStG wird die Grundsteuer wie bisher in einem dreistufigen Verfahren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten ermittelt. In einem ersten Schritt, dem sogenannten Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Hierzu mussten im Zuge der Grundsteuerreform alle Betroffenen eine entsprechende Steuererklärung abgeben. Das Verfahren endet mit dem Bescheid eines Grundsteuerwertbescheides. Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag errechnet. Dieses Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids. In beiden Verfahren ist lediglich der/die Steuerpflichtige, nicht aber die Gemeinde involviert und hat somit keine Zuständigkeiten oder Rechte. Sie ist an die Entscheidungen der Finanzämter ohne Anfechtungsmöglichkeit rechtlich gebunden. Im dritten und letzten Schritt erhält nun die Gemeinde die Verfahrenshohheit und errechnet die Grundsteuer, indem sie den von den Finanzämtern festgelegten Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Die so errechnete Grundsteuer wird dann mittels dem Grundsteuerbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Hierbei ist es wichtig zu verstehen, dass die Kommunen und Städte an die vom Finanzamt festgelegten Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge rechtlich gebunden sind, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollten. Es bestehen keinerlei Einflussmöglichkeiten seitens der Kommunalebene gegenüber der Finanzverwaltung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Finanzämter Baden-Württemberg.