Rat aktuell: Edingen Neckarhausen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

Bei der rein informativen Nutzung der Website, also wenn Sie sich nicht registrieren oder uns anderweitig Informationen übermitteln, erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Website betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere Website anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten:

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Datum und Uhrzeit der Anfrage
  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)
  • Zugriffsstatus/HTTP-Statuscode
  • jeweils übertragene Datenmenge
  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Edingen Neckarhausen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Zum Bürgerinformationssystem
Termine vereinbaren
Fähre Neckarhausen
Webcam der Gemeinde Edingen-Neckarhausen
Bitte drücken Sie NICHT den Reload Button Ihres Browsers - die Seite wird automatisch geladen !
Fotoalbum
Rat aktuell

Hauptbereich

Bürgerinformationssystem

Der Gemeinderat hat am 18.10.2017 die Einführung der elektronischen Gremienarbeit beschlossen und ein Ratsinformationssystem eingeführt.
Seit Mitte 2018 erhalten die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte die Sitzungsunterlagen nun nicht mehr in Papierform, sondern digital auf Tablets (Gremieninformationssystem).
 
Im Bürgerinformationssystem finden Sie Informationen zu den Sitzungsterminen und zu den einzelnen Gremien (Gemeinderat und Ausschüsse).
Etwa eine Woche vor den Sitzungen werden die Tagesordnung und Sitzungsunterlagen der öffentlichen Sitzungen zum Abruf bereitgestellt.
Außerdem können Sie in den eingestellten Vorlagen und Dokumenten recherchieren.


Hier geht es zum Bürgerinformationssystem der Gemeinde Edingen-Neckarhausen.
(Datenbestand im Bürgerinformationssystem: Ab Januar 2019)

 

Erklärungen zum Bürgerinformationssystem der Gemeinde Edingen-Neckarhausen 



                                           -----------------------------------------------------------------

 

LOKALPOLITIK

Autor: Nora Tömmers
Artikel vom 17.04.2019

Bericht aus dem Gemeinderat

Am Mittwoch, 10.04.2019 tagte der Gemeinderat unter Vorsitz von Bürgermeister Simon Michler öffentlich und fasste folgende Beschlüsse:

Fragestunde der Bürgerinnen und Bürger
Bürgermeister Michler beantwortete die Fragen zur Trinkwasserversorgung und verwies auf den Tagesordnungspunkt 5 „Sicherung der Trinkwasserversorgung in Edingen-Neckarhausen“.
Auf die Frage zum Sachstand der Zukunftswerkstatt, informierte Bürgermeister Michler, dass sich die Steuerungsgruppe Anfang Mai erneut trifft und dann voraussichtlich der Termin für die Präsentation des Leitbildes terminiert wird.

Bekanntgabe der Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzungen
Die in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 20.03.2019 gefassten Beschlüsse wurden nach § 35 Abs. 1 GemO öffentlich bekannt gegeben:
Der Gemeinderat stimmte der Niederschlagung von Forderungen zu. Er beauftragte die Verwaltung, die uneinbringlichen Forderungen i.H. von 1.052,00 Euro niederzuschlagen.

Fortschreibung der Globalberechnung
- Beschlussfassung über eine neue Wasserversorgungssatzung -
- Beschlussfassung über eine neue Abwassersatzung -

Die Gemeinde Edingen-Neckarhausen betreibt die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtungen. Die Kosten für die Schaffung dieser öffentlichen Einrichtungen kann sie gem. § 20 Kommunalabgabengesetz (KAG) auf die Grundstückseigentümer umlegen und für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Die Globalberechnung ist ein Kontrollinstrument für die Beitragssätze und eine wesentliche Beratungsgrundlage im Hinblick auf die Neufassung der Abwassersatzung und der Wasserversorgungssatzung, deren Gebührenfestsetzungen unverändert bleiben. In seiner Rechtsprechung verlangt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dass jeder Satzung eine Globalberechnung zu Grunde liegen und der Gemeinderat diese ausdrücklich in seine Beschlussfassung mit aufnehmen muss. Die Globalberechnung besteht aus einer Kostenseite und einer Flächenseite. Auf der Kostenseite werden alle beitragsfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung dargestellt. Hierbei werden nicht nur bereits angefallene sondern auch künftig entstehende Kosten berücksichtigt. Auf der Flächenseite werden alle bereits angeschlossenen und künftig noch anzuschließenden Flächen einbezogen. Die Division der beitragsfähigen Gesamtkosten durch die Gesamtheit der Bemessungseinheiten ergibt den höchstzulässigen Beitragssatz. Aufgrund der Globalberechnung kann jeder Beitragsschuldner nachvollziehen, wie die Höhe seines Beitrages zustande kommt. Es ist zu erkennen, dass im Rahmen einer Globalberechnung zahlreiche Ermessens- und Prognoseentscheidungen vom Gemeinderat zu treffen sind. Diese Entscheidungen sind gleichzeitig Grundlage der Beitragskalkulation. Der Globalberechnung liegt eine Einschätzung künftiger Abläufe zugrunde Auf Basis der Globalberechnung wurden neue Beitragshöchstsätze für den Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag kalkuliert. Für die Abwasserbeseitigung wurden hierbei getrennte Beiträge für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung ermittelt. Herr Dr. Schöneweiß, Kanzlei für Kommunalentwicklung, Freiburg, war in der Sitzung anwesend, erläuterte die Grundlagen und Notwendigkeit der Anpassungen und stand für Fragen zur Verfügung. Er stellte klar, dass es sich letztlich lediglich um eine andere Berechnungsmethode auf anderer Grundlage handelt. Für die Bürgerinnen und Bürger entstünden durch die geänderte Berechnungsmethode keine Mehrkosten. Der Gemeinderat stimmte der Globalberechnung zu.

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Das Kommunalabgabenrecht verpflichtet die Gemeinden zur Abrechnung von Anbaustraßen und Wohnwegen über Erschließungsbeiträge. Darüber hinaus ist es möglich, die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bei Grünanlagen, Kinderspielplätzen, bei Sammelstraßen und Sammelwegen, bei Lärmschutzanlagen und bei Parkierungsflächen zu regeln. Um eine rechtssichere Abrechnung zu gewährleisten, benötigt die Gemeinde Edingen-Neckarhausen eine Erschließungsbeitragssatzung, die vorliegend auf der Grundlage des aktuellen Satzungsmusters des Gemeindetags Baden-Württemberg entworfen wurde. Herr Dr. Schöneweiß, Kanzlei für Kommunalentwicklung, Freiburg, war in der Sitzung anwesend und erläuterte die Erschließungsbeitragssatzung. Der Gemeinderat beschloss die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Edingen-Neckarhausen.

Sicherung der Trinkwasserversorgung in Edingen-Neckarhausen

Im Trinkwasser von Edingen-Neckarhausen wurden bei Beprobungen am 29.09.2016, 25.10.2016 und 03.11.2016 Nachweise von Trifluoracetat mit Werten oberhalb des Maßnahmewertes geführt. Der Wasserversorgungsverband „Neckargruppe“ hat sich mit der Problematik der Trinkwasserversorgungssicherheit ausführlich befasst. Der Verband wurde vom Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises u.a. aufgefordert, Maßnahmen zur Absenkung der Werte im Trinkwassernetz unter den Maßnahmewert von 10µg/l innerhalb von einem Jahr (bis 31.12.2017) zu treffen. Einzig kurzfristig realisierbare Möglichkeit, den Maßnahmewert von 10µg/Liter einzuhalten oder zu unterschreiten, war für den Verband der „Fremdwasserbezug“ von seinen Verbandsmitgliedern. Die Verbandsversammlung beschloss daraufhin die Umsetzung des „Wasserversorgungskonzeptes 2018“. Das Konzept sah vor, dass Edingen-Neckarhausen künftig Trinkwasser zwar von Heidelberger und Mannheimer Seite aus, aber ausschließlich aus Mannheimer Wasserkontingenten beziehen wird. Es sollte für Edingen-Neckarhausen eine sichere Trinkwasserversorgung mit Redundanzen und Reserven gewährleisten mit der Option, kurzfristig von der Trinkwasservollversorgung auf die Vorhaltung von Trinkwasser als Störreserve zu wechseln. Eine Versorgung von Heidelberg aus war nicht möglich, da Heidelberg aufgrund der TFA-Konzentrationen ähnliche Probleme wie Edingen-Neckarhausen hat, sich selbst zusätzliches Trinkwasser beschaffen muss und die vorhandenen eigenen Kontingente derzeit voll ausgeschöpft sind. Nach ausführlicher Beratung des Wasserversorgungskonzeptes und der Eckpunkte eines entsprechenden Trinkwasserversorgungsvertrages wurde am 19.06.2017 folgender Verbandsbeschluss gefasst: „Die Verbandsversammlung stimmt dem Wasserversorgungskonzept ab 2018 einstimmig zu. Die notwendigen Investitionen trägt der Wasserversorgungsverband „Neckargruppe“. Finanziert werden soll die Maßnahme über eine Kreditaufnahme. Da im Wirtschaftsplan 2017 des Wasserversorgungsverbandes weder entsprechende Ansätze noch Kreditaufnahmen eingeplant sind, wird die Verbandsverwaltung beauftragt, einen Nachtragshaushalt zu erstellen und die notwendige Kreditaufnahme einzuplanen. Darüber hinaus stimmt die Verbandsversammlung den Eckpunkten des Vertragsentwurfes für einen Trinkwasserlieferungsvertrag zu. Der Verbandsvorsitzende wird beauftragt, den darauf basierenden Vertrag abzuschließen und die Fördergelder zur Investitionsmaßnahme beim Regierungspräsidium zu beantragen“. Ebenfalls in öffentlicher Sitzung am 19.06.2017 erging der einstimmige Beschluss, ein Strukturgutachten beim Technologiezentrum Wasser in Karlsruhe (TZW) in Auftrag zu geben. Dieses Strukturgutachten liegt dem Verband seit Oktober 2017 vor. Im November 2017 wurde vom Umweltbundesamt als ein Ergebnis des Runden Tisches vom 27.10.2017 eine einzelfallbezogene Bewertung vorgenommen und der Maßnahmehöchstwert TFA auf 30µg/l festgesetzt. Die gemessenen Werte in Edingen-Neckarhausen lagen zu diesem Zeitpunkt unter diesem Wert. Da Maßnahmen der Wasserversorger hinsichtlich der TFA-Belastung laut Schreiben des Gesundheitsamtes vom 17.11.2017 bei den betroffenen Wasserversorgern vorerst nicht notwendig waren, konnte der Wasserversorgungsverband „Neckargruppe“ weiterhin Wasser fördern. Der geplante Wasserbezug aus Mannheimer Wasserkontingenten, die Anbindung an das Mannheimer Wassernetz, die damit verbundenen Investitionen sowie der Abschluss eines entsprechenden Trinkwasserlieferungsvertrages wurden vorerst zurückgestellt. Der förmliche Beschluss hierzu aus der Verbandsversammlung vom 19.06.2017 wurde in der Sitzung vom 12.12.2017 aufgehoben. Ein Nachtragshaushalt beim Verband war nicht notwendig. Am 19.01.2018 fand ein Informationsgespräch des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Vertretern des Wasserversorgungsverbandes Neckargruppe, des Gesundheitsamtes und des Wasserrechtsamtes des Rhein-Neckar-Kreises statt. Neben der TFA-Problematik war die Trinkwasserversorgungssicherheit Schwerpunkt des Gesprächs. Herr Hempelmann, Referatsleiter Referat 25 (u.a. Trinkwasseraufsicht) und ltd. Regierungsdirektor beim RP Karlsruhe, wies im Gespräch u.a. darauf hin, dass TFA als „Modellfall“ für die Auswirkungen von Belastungen auf die Versorgungssicherheit angesehen werden kann. Die Abhängigkeitssituation vom Zustand des Vorfluters (beeinflusst durch Industrie und Landwirtschaft – heute TFA, morgen evtl. ein anderer Stoff) habe beim Wasserversorgungsverband Neckargruppe eine höhere Bedeutung als bei jedem anderen Wasserversorger. Gerade Edingen-Neckarhausen müsse aus Gründen der Trinkwassersicherheit mit Blick auf potentielle weitere Gefährdungen Rückgriffmöglichkeiten auf eine zeitweise anderweitige Versorgung haben. Derzeit wird das Wasser in Edingen-Neckarhausen gefördert und ins Netz gestellt. Eine Aufbereitung des geförderten Wassers erfolgt nicht. Es gebe beispielsweise keine Speicher, keine Filtrations- oder andere Wasseraufbereitungsmöglichkeiten in Edingen-Neckarhausen. Er verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Strukturgutachten und regte an, das Thema Trinkwasserversorgungssicherheit in den örtlichen Gremien zu thematisieren. Die UBL-FDP/FWV-Gemeinderatsfraktion hat mit Schreiben vom 24.10.2018 folgenden Antrag gestellt: „Der Gemeinderat möge beschließen, dass Edingen-Neckarhausen als Mitglied des Wasserversorgungsverbandes „Neckargruppe“ zur Sicherung der Trinkwasserversorgung seiner Einwohner die Anbindung an das Mannheimer Wassernetz in der nächsten Verbandsversammlung beantragt und dass gleichzeitig die damit verbundenen Investitionen beauftragt werden. Um für den Notfall gerüstet zu sein, soll zudem mit Mannheim ein entsprechender Trinkwasserlieferungsvertrag abgeschlossen werden“. In öffentlicher Sitzung des Gemeinderates am 14.11.2018 wurde der Tagesordnungspunkt 6: „Sicherung der Trinkwasserversorgung in Edingen-Neckarhausen – Antrag der UBL-FDP/FWV-Fraktion vom 24.10.2018“ auf Antrag der CDU-Fraktion mehrheitlich vertagt, da noch Beratungsbedarf in den Fraktionen bestand. Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungsverbandes „Neckargruppe“ hat sich in öffentlicher Sitzung am 11.12.2018 erneut mit dem Wasserversorgungskonzept und der Trinkwasserversorgungssicherheit für Edingen-Neckarhausen befasst. Nach ausführlicher Beratung wurde im Wirtschaftsplan 2019 vorsorglich eine Kreditaufnahme in Höhe von 1.000.000 Euro, u.a. für den möglichen Bau einer Druckerhöhungsanlage (DEA) und die Netzanbindung an die MVV aus Gründen der Versorgungssicherheit, beschlossen. Eine diesbezügliche Baumaßnahme und die endgültige Kreditaufnahme steht unter dem Vorbehalt eines gesonderten Beschlusses in der nächsten Verbandsversammlung (voraussichtlich Juni 2019). In einer Fraktionssprechersitzung wurde vereinbart, das Thema im Gemeinderat, ggfs. unter Hinzuziehung von Fachleuten, erneut zu behandeln. Die Fraktionen wurden von der Verwaltung gebeten, offene Fragen im Vorfeld zu formulieren, damit diese bis zur erneuten Behandlung im Gemeinderat aufgearbeitet werden können. Zur Sitzung wurden daher verschiedene Behördenvertreter eingeladen, die für weitergehende Fragen der Gemeinderäte und zur Beratung und Diskussion zur Verfügung standen. Herr Hempelmann unterstrich die Sonderstellung der Gemeinde Edingen-Neckarhausen und wies nochmals darauf hin, dass die Gemeinde über keinerlei redundante Möglichkeiten der Trinkwasserversorgung verfüge. Aus Sicht der Trinkwasseraufsicht sei es daher wichtig, eine Alternative für die Trinkwasserversorgung herzustellen. Herr Dr. Ries (MVV) erläuterte ausführlich, dass die Errichtung von Tiefbrunnen aus Kostengründen (Bau der Brunnen selbst und aufgrund der im Grundwasser erhöhten Mangan und Eisenwerte notwendigen Aufbereitungsanlage) unattraktiv seien. Zudem sei die Errichtung von Tiefbrunnen keinesfalls nachhaltig, da Wasser aus einem gefährdeten oberen Grundwasserleiter von oben nach unten gezogen werden kann und dann wiederum verunreinigtes Wasser gefördert würde. Herr Riegel (TZW) verwies nochmals auf die zeitliche Komponente, wonach viele Maßnahmen bereits ausschieden, da die Umsetzung zu viel Zeit in Anspruch nehme. Aus Sicht des TZW bleibe daher eine Versorgung von Außerhalb als einzige Alternative. Die externen Experten warnten unisono davor, die Sicherung der Trinkwasserversorgung mit der TFA-Problematik zu vermischen und zunächst die Festlegung des Leitwertes abzuwarten Herr Kramer (Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis) wies in diesem Zusammenhang auf die bevorstehende Änderung der Trinkwasserverordnung hin, welche eine Risikoanalyse fordere und damit einhergehend die Aufforderung des Gesundheitsamtes Alternativen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung aufzuzeigen. Aus dem Gemeinderat stellte sich die Frage nach einer Kostenbeteiligung des Landes an den erforderlichen Maßnahmen. Diesbezüglich wurde auch auf die Vorlage aus der Verbandsversammlung des Wasserversorgungsverbandes verwiesen. Darin wurde eine mögliche Förderung neuer Anlagen i.H. von 25 % aufgeführt. Der Gemeinderat beschloss mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen der Gemeinderäte Schläfer und Schneider (beide CDU) nach ausführlicher Beratung, dass Edingen-Neckarhausen als Mitglied des Wasserversorgungsverbandes „Neckargruppe“ zur Sicherung der Trinkwasserversorgung seiner Einwohner in der nächsten Sitzung des Wasserversorgungsverbandes „Neckargruppe“ im Juni 2019 als Notfallversorgung die Anbindung an das Mannheimer Wassernetz beantragt und befürwortet.

Bebauungsplan "Wingertsäcker - Teiländerungsplan Vl (Wiese)"
- Aufstellungsbeschluss für eine externe Ausgleichsfläche -
- Ergänzung des Geltungsbereichs -

Der Gemeinderat beschloss den Geltungsbereich „Externe Ausgleichsfläche zum Bebauungsplan Wingertsäcker – Teiländerungsplan VI (Wiese)“. Herr Isenmann von der Unteren Naturschutzbehörde, Rhein-Neckar-Kreis, verwies bereits in seiner Stellungnahme vom 28.11.2017 auf eine noch ausstehende Bilanzierung des Schutzguts „Boden“. Aus der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie der Artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse ergab sich ein verbleibender Kompensationsbedarf von 72.538 Punkten. Auf dieser Grundlage war eine externe Ausgleichsfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erforderlich, wofür die Verwaltung zwei Teilgrundstücke im Gewann „Wieblinger Waldeck“ als bestmöglich ansah. Die Bilanzierung wurde von der Umweltbeauftragten der Gemeinde inhaltlich geprüft und bestätigt.
- Billigung der Entwürfe des Bebauungsplans -
- Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB -

Auf die Beratung und Beschlussfassung zum vorherigen Tagesordnungspunkt wurde Bezug genommen. Das Stadtplanungsbüro, Peter Fischer, Mannheim, hatte die Entwürfe des Bebauungsplans mit textlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften, sowie der Begründung erstellt. Herr Joa vom Stadtplanungsbüro Fischer war in der Sitzung anwesend und stellte die Inhalte des Bebauungsplanentwurfs vor. Der Gemeinderat nahm Kenntnis von den Erläuterungen und billigt diese. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Beteiligungen nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Bebauungsplan "Neu-Edingen - Teiländerungsplan III"
- Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB -

Auf die bisherigen ausführlichen Beratungen wurde Bezug genommen. In seiner Sitzung am 14.11.2018 billigte der Gemeinderat die Vorentwürfe des Bebauungsplans mit zeichnerischen und planungsrechtlichen Festsetzungen, mit Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung. Auf Basis dieser Vorentwürfe wurden die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Es sind Stellungnahmen eingegangen, mit denen sich der Planer in Vorbereitung der heutigen Beratung auseinandergesetzt hat und Behandlungsvorschläge erarbeitet hat. Herr Joa vom Stadtplanungsbüro Fischer, Mannheim, war in der Sitzung anwesend und erläuterte die Behandlungsvorschläge. Der Fraktionen sprachen sich dafür aus, die Festsetzung für den Spielplatz an der Ecke Friedrichsfelder Straße / Lilienstraße aus dem Bebauungsplanentwurf herauszunehmen, da Standort und Größe der vorgesehenen Fläche nicht attraktiv seien. Stattdessen soll die Verwaltung prüfen, an welcher Stelle im Areal zentral ein Spielplatz errichtet werden kann. Das Bau- und Umweltamt verwies darauf, dass dann ein gesonderter Bebauungsplan für die Festsetzung des Spielplatzes als öffentliches Grün erfolgen müsse. Weiterhin kam aus dem Gemeinderat der Vorschlag die textlichen Festsetzungen bezüglich der Dachgauben und Dacheinschnitte anzupassen. Diesem Vorschlag konnte sich der gesamte Gemeinderat anschließen. Der Gemeinderat nahm Kenntnis vom Abwägungsmaterial, diskutierte über die Stellungnahmen, prüfte und wog die einzelnen Belange ab und erhob die Beschlussvorschläge aus der Abwägungstabelle zu Beschlüssen, da sie dem Abwägungsergebnis entsprachen. Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, die erneute Beteiligung nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen, nachdem die in der Sitzung beschlossene Änderungen in den Bebauungsplan-Entwurf eingearbeitet wurden.

Bebauungsplan „Nordwestliche Ortserweiterung – Jahnstraße 20“
- Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 a BauGB -

In seiner nichtöffentlichen Sitzung am 15.11.2017 hat der Gemeinderat beschlossen, dass Grundstück in der Jahnstraße 20 als Erbpacht an die Familienheim Rhein-Neckar zu vergeben, damit bezahlbarer Wohnraum nach dem Landeswohnraumfördergesetz entstehen kann. Das vorhandene Gebäude wurde abgerissen. Die Familienheim Rhein-Neckar beabsichtigt ein Mehrfamilienhaus mit 18 Wohnungen und Tiefgarage auf diesem Grundstück zu bauen. Derzeit beurteilen sich die baulichen Möglichkeiten nach den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans „Nordwestliche Ortserweiterung“, der außer einer vorderen Bauflucht und den Straßenflächen keine weiteren Festsetzungen enthält. Damit beurteilt sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB nach der Umgebungsbebauung. Zur Sicherung der genehmigten Planung und städtebaulichen Ordnung des Quartiers schlug die Verwaltung für den genehmigten Neubau in der Jahnstraße 20 eine Überplanung (Sicherung des Bestands) vor. Der Gemeinderat beschloss, den Bebauungsplan „Nordwestliche Ortserweiterung – Jahnstraße 20“ aufzustellen und den Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Bauanträge:
• Bauantrag zum Abbruch eines Strohlagers und Neubau von Ferienwohnungen im Außenbereich auf einem Grundstück in der verlängerten Bahnhofstraße

Das Vorhaben stellt eine Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs dar, der im Außenbereich angesiedelt ist. Die Zulässigkeit der Betriebserweiterung durch den Neubau eines Gebäudes mit Ferienwohnungen und den Abbruch des bisherigen Strohlagers beurteilt sich somit nach § 35 BauGB. Der Antragsteller ist hauptberuflicher Landwirt. Das Angebot von Ferienwohnungen auf dem Bauernhof dient dazu, den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb langfristig zu sichern. Mit Bauvorbescheid vom 19.03.2019 hat das Baurechtsamt, Rhein-Neckar-Kreis, die Bauvoranfrage zur Errichtung von 7 Ferienwohnungen positiv entschieden. Die eingereichte Planung entspricht den mit der Bauvoranfrage eingereichten Plänen. Die Planung sieht 7 Ferienwohnungen (6 Doppelzimmer und 1 Dreibettzimmer) mit Lobby und Versorgungs- und Wäscheraum vor. Zwei Ferienwohnungen sollen Verbindungstüren erhalten, somit könnten 4 Doppelzimmer auch als 2 Vierbettzimmer genutzt werden. Die Grundfläche des eingeschossigen Gebäudes beläuft sich auf eine Länge von 60m und Breite von 10m (zzgl. 2m Laubengang). Das Dach soll mit einer Neigung von 10° und einer PV-Anlage errichtet werden, die geplante Firsthöhe liegt bei 4,20m. Es werden 7 PKW-Stellplätze nachgewiesen. Bei der Beratung und Beschlussfassung zur Bauvoranfrage wurde aus der Mitte des Gemeinderats angeregt, dass die Antragssteller Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation (wildes Parken entlang der öffentlichen Wege, Schaffung zusätzlicher Stellplätze, etc.) ergreifen sollen, insbesondere im Hinblick auf den zusätzlichen Verkehr, der durch die Feriengäste auftritt. Mit Schreiben vom 20.03.2019 hat der Antragssteller erklärt, dass er verschiedene Maßnahmen umgesetzt hat. Die SPD-Fraktion kritisierte, dass die letzte Forderung nach Stellplätzen auf dem Gelände nicht zufriedenstellend umgesetzt wurde. Auch würden die auf dem Grünbereich vorgesehenen Stellplätze bei schlechtem Wetter wahrscheinlich nicht genutzt und alternative Flächen bzw. eine Versiegelung sinnvoller. Die UBL-FDP/FWV-Fraktion sah zudem die Verkehrsführung weiterhin nicht geklärt und erinnerte an eine mögliche Einberufung eines Runden Tisches mit allen Beteiligten. Für die OGL-Fraktion stellen die Ferienwohnungen keinen untergeordneten Betriebszweig dar. Darüber hinaus störte sich die Fraktion an der flächenmäßigen Größe der geplanten Bebauung. Zudem wurde davor gewarnt einen Präzedenzfall zu schaffen. Der Bauantrag wurde mehrheitlich bei 6 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen der Gemeinderäte der UBL-FDP/FWV, der SPD sowie der OGL und 1 Enthaltung von Bürgermeister Michler abgelehnt.
• Bauantrag zur Erweiterung einer bestehenden Terrasse im Erdgeschoss auf einem Grundstück in der Albert-Schweitzer-Straße - zur nochmaligen Vorlage -
Auf die Beratung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 20.03.2019 wurde Bezug genommen. Der Gemeinderat hat diesen Bauantrag vertagt, damit am 10.04.2019 eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden kann. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Im Kies und im Kartenblatt“. Der Bebauungsplan verfügt über keinerlei Textfestsetzungen, lediglich über Baufluchten, die die Vorgartenzone und die zur Straße einzuhaltenden Abstände regeln. Das Vorhaben beurteilt sich somit nach dessen Festsetzungen und in Verbindung mit § 34 BauGB nach der Umgebungsbebauung. Der Antragsteller erhielt bereits 2002 die Baugenehmigung zur Vergrößerung des vorhandenen Balkons im Obergeschoss. Nun hat er seine Terrasse im Erdgeschoss, unterhalb des vorhandenen Balkons, und auf einer weiteren Teilfläche mit den Maßen von 2,45 m x 3,75 m erweitert. Die faktische hintere Bauflucht wird durch die Erweiterung der Terrasse weiterhin eingehalten. Das Vorhaben fügt sich demnach in die Umgebungsbebauung ein. Dem Bauantrag wird mehrheitlich bei 8 Nein-Stimmen der Gemeinderäte Daners, Jakel, Wolff, Zachler (alle SPD) sowie der OGL-Fraktion (4 Stimmen) und 3 Enthaltungen der Gemeinderäte Bangert (SPD), König und Schöfer (beide CDU) zugestimmt.

Bebauungsplan “Kultur- und Sportzentrum"
- Genehmigung eines Mietvertrages -

Gemeinderat Wolff war zu dem Tagesordnungspunkt befangen und hatte im Zuschauerraum Platz genommen. Bürgermeister Michler verwies darauf, dass der Entwurf des Mitvertrages den Fraktionen bereits mit der Einladung zur Fraktionssprecher-Sitzung vom 06.09.2018 zugegangen war. Die CDU-Fraktion äußerte Beratungsbedarf und schlug die Vertagung des Tagesordnungspunktes vor. Diesem Vorschlag schloss sich der Gemeinderat an. Das Bau- und Umweltamt wies darauf hin, dass die Einweisung des Vereins in die Pflegearbeiten bereits vorgenommen wird, da diese ab Mai die Pflege des Geländes von übernehmen sollen.

Sanierung der Hallenbeleuchtung mit LED-Technik
- Auftragsvergabe -

Auf die Maßnahmegenehmigung in der öffentlichen Sitzung am 20.02.2019 wurde Bezug genommen. Die Arbeiten wurden öffentlich ausgeschrieben. Die Submission fand am 19.03.2019 statt. Das wirtschaftlichste Angebot lag rund 12.800,00 Euro (ca. 9 %) über der Kostenschätzung. Die Mehrkosten sind zum einen auf die gute konjunkturelle Lage zurück zu führen und zum anderen darauf, dass entgegen der ursprünglichen Planung weitere Räumlichkeiten (Umkleiden und Mensa) in der Werner-Herold-Halle ebenfalls auf LED-Technik umgerüstet werden sollen. Die Entscheidung, dass weitere Räumlichkeiten umgerüstet werden, wurde im Rahmen einer Begehung im Februar 2019 festgelegt. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die in diesen Räumen vorhandene Beleuchtung in die Jahre gekommen ist; Defekte sind somit vorhersehbar und eine energetische Sanierung erscheint auch aus Kostengründen (Stromverbrauch) sinnvoll. Bürgermeister Michler wies darauf hin, dass im Zuge der Umrüstung auf LED-Beleuchtung auch die Verkleidung der Decke in der Werner-Herold-Halle geschlossen wird. Der Gemeinderat nahm Kenntnis von dem Submissionsergebnis und dem Vergabevorschlag und beschloss, den Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

Einführung von Digitalfunk bei der Feuerwehr
- Auftragsvergabe -

Ursprünglich sollte für das Jahr 2006 der Digitalfunk flächendeckend, in der gesamten Bundesrepublik, eingeführt sein. Seitdem laufen auch die landesweiten Planungen zur Einführung des Digitalfunks (TETRA) bei den Feuerwehren und Leitstellen in Baden-Württemberg. Durch planerische und sicherheitsrelevante Verzögerungen auf Bundes- und Landesebene ging nicht nur viel Zeit ins Land, auch die Technik entwickelte sich rasant weiter. So existiert jetzt eine - zum Teil - völlig andere Technik, als damals geplant. Anhand der nun zur Verfügung stehenden Vorgaben wurden Angebote eingeholt, in die auch eine Umrüstung des Einsatzleitwagens einfloss, welche für den weiteren Betrieb mit TETRA unabdingbar ist. Ohne diese wäre auch der Einsatzleitwagen nicht mehr nutzbar. Die Umrüstung wurde unter Fachfirmen beschränkt ausgeschrieben. Vor gut 10 Jahren waren 30.000,00 Euro im Haushalt eingeplant für die Beschaffung von 15 Geräten und Umrüstung auf TETRA. Diese Zahlen wurden 2018 auf 60.000,00 Euro und 2019 auf 72.000,00 Euro erhöht. Parallel wurde zu Jahresbeginn ein neuerlicher Zuschussantrag über den Kreisbrandmeister für die Beschaffung von 15 Geräten gestellt. Auch die eventuellen Zuschussmittel wurden im Haushaltsplan 2019 berücksichtigt. Das Land fördert die Aufwendungen in den Kommunen mit einem Festbetrag in Höhe von 600,00 Euro pro Gerät. Weiterhin wurde das Betriebssystem „LARDIS“ in das Konzept integriert, welches die Bedienung der TETRA-Geräte stark vereinfacht und somit erst praxistauglich macht. Der Gemeinderat beschloss die digitale Umrüstung des Feuerwehrfunks und die Auftragsvergabe an den Bieter des wirtschaftlichsten Angebotes. Der Gemeinderat genehmigte den Deckungsvorschlag für die Mehrausgaben.

Anträge der Fraktionen:
• Antrag der CDU-Fraktion zur Erstellung und Veröffentlichung eines Bauflächenkatasters

Der Antrag der CDU-Fraktion ist jedoch weiterführend: Es sollen alle Eigentümer/Innen angeschrieben werden, und die Bereitschaft zur Veräußerung des Grundstücks abgefragt werden. Hierfür wären durch die Liegenschaftsverwaltung alle privaten Grundstücksbesitzer anhand der Einsichtnahme in das Grundbuch oder die Grundsteuerakte zu ermitteln. Danach wären alle Eigentümer/Innen bzw. Eigentümergemeinschaften anzuschreiben. In diesem Vorgehen besteht die Schwierigkeit, dass die Vorschrift des BauGB hierzu keine Regelung trifft bzw. ermächtigt. Auch die juristische Prüfung durch Herrn Dr. Schöneweiß, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sowie die Nachfrage bei der für die Gemeinde Edingen-Neckarhausen zuständigen Beauftragten für den Landesdatenschutz hat dies ergeben. Nach Rücksprache mit der antragsstellenden Gemeinderatsfraktion wurde die rechtliche Problematik zur Erhebung der personenbezogenen Daten erörtert und das vom Gemeinderat in der Sitzung mehrheitlich beschlossene Vorgehen vorgeschlagen. Der Gemeinderat diskutierte ausführlich die Vor- und Nachteile des Baulandkatasters und kam zu dem Ergebnis, dass die Verwaltung beauftragt wird, ein Baulandkataster der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bevor eine Veröffentlichung erfolgt, soll mit Hilfe eines Aufrufs im Amtlichen Mitteilungsblatt bei Eigentümern unbebauter Grundstücke die Weitergabe der Daten für Kaufinteressenten erfragt werden, damit die Erhebung und Weitergabe der Eigentümerdaten an Interessenten möglich ist. Danach werden ausschließlich Grundstücke, deren Eigentümer sich mit der Verwaltung in Verbindung gesetzt und ihre Zustimmung zur Veröffentlichung der Baulücke erteilt haben, im Baulandkataster erfasst. Eine Veröffentlichung des Bauflächenkatasters soll demnach erst erfolgen, wenn sich Grundstückseigentümer mit der Verwaltung in Verbindung gesetzt haben. Eine weiterführende Akquise oder Vermittlung von Grundstücken, indem Eigentümer/Innen unbebauter Grundstücke angeschrieben werden, kann nicht durchgeführt werden. Ist eine bauwillige Person am Kauf einer privaten Fläche interessiert und der Verwaltung liegt keine schriftliche Erklärung der/des Eigentümer/s zur Weitergabe der Daten vor, so muss diese eigeninitiativ die Eigentümer des fraglichen Grundstücks ermitteln. Der Beschluss erfolgte mehrheitlich bei einer Gegenstimme von Gemeinderätin Daners (SPD).
• Antrag der UBL-FDP/FWV-Fraktion zur Ausweisung von Hundewiesen in der Gemarkung Edingen-Neckarhausen
Die UBL-FDP/FWV-Fraktion hatte die Ausweisung sog. „Hundewiesen“ beantragt. Bei der Planung und Gestaltung des Ortsteile verbindenden „Schönen Weges“ im Jahr 2014, hatte die Verwaltung bereits Überlegungen angestellt, Hundewiesen in der Feldflur zu ermöglichen. Diese wurden jedoch von der Unteren Naturschutzbehörde als unzulässig erachtet. Der Grund hierfür: Feldhamsterschutz. Eine umzäunte Wiesenfläche, damit beispielswiese dem Feldhamsterschutz Rechnung getragen werden kann, ist in der Feldgemarkung (Außenbereich) unzulässig. Somit verbleiben nach derzeitigem Stand ausschließlich Flächen, die nicht in der Feldhamsterschutz-Konzeption vorgesehen sind. Alternative Flächen wären somit die Hochwiese entlang der Fischkinderstube oder die Wiese unterhalb der Hochwiese (auf der ehemaligen Fläche, die für das Fischerfest genutzt wurde). Beide Wiesenflächen liegen im Landschaftsschutzgebiet „Unterer Neckar“, allerdings nicht im Gebiet der Feldhamster-Schutz-Konzeption. Die Verwaltung hat die Untere Naturschutzbehörde am Verfahren beteiligt und um Klärung verschiedener Fragen gebeten. Wenn sich der Gemeinderat dazu entscheidet, dass eine Hundewiese ausgewiesen werden soll, muss die Entscheidung in Abhängigkeit vom Ergebnis bzw. Inhalt der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, Rhein-Neckar-Kreis, getroffen werden. Die Verwaltung wurde beauftragt, dem Gemeinderat über den Fortgang des Verfahrens zu berichten und ggfs. geeignete Flächen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
• Antrag der UBL-FDP/FWV-Fraktion für die kostenlose Grünschnittanlieferung in der Kompostanlage für Privatpersonen
Die UBL-FDP/FWV-Fraktion hatte beantragt, dass die Gemeinde ab 01.05.2019 auf die Erhebung von Gebühren für die Abgabe von Grünschnitt durch Privatpersonen verzichtet. Derzeit wird mit zwei Interessenten über die Verpachtung der gesamten Kompostanlage - bei geleichzeitiger Beibehaltung der Grünschnittabgabe für die Bürgerinnen und Bürger an jedem Samstag - verhandelt. Ob und wie eine kostenfreie Abgabe des Grünschnitts möglich ist, ist auch Gegenstand der Gespräche mit den Pachtinteressenten. Die Verpachtung bedarf der Zustimmung durch den Gemeinderat, so dass die Verwaltung in einer der nächsten Sitzungen dem Gemeinderat einen Vorschlag unterbreiten wird. Aufgrund der derzeitigen, unklaren, Situation, sieht die Verwaltung keine Möglichkeit, dass die Gebühren für die Kompostanlage, wie es der Antrag der UBL-FDP/FWV- Fraktion fordert, zum 01.05.2019 aufgehoben werden. Bei einer kostenlosen Grünschnittabgabe bleiben die Personalkosten bestehen. Eine Öffnung der Kompostanlage ohne Aufsichtspersonal kann die Verwaltung nicht empfehlen, da sich in Einzelfällen regelmäßig zeigt, dass Unrat/Müll, der nicht kompostierbar ist, versucht wird dort abzugeben. Es wurde vorgeschlagen, zunächst die Entwicklungen zur Verpachtung der Anlage abzuwarten. Der Gemeinderat nahm Kenntnis von den Vertragsverhandlungen zur Verpachtung der Kompostanlage und beauftragt die Verwaltung, vom Fortgang der Verhandlungen zu berichten. Abhängig vom weiteren Ausgang der Gespräche zur Verpachtung, kann über den Antrag der UBL-FDP/FWV– Fraktion unter Betrachtung der Gesamtlage zu einem späteren Zeitpunkt beraten und beschlossen werden.
• Antrag der OGL-Fraktion auf Beantwortung der Fragen zur Bauleitplanung
Der Gemeinderat erhielt im Nachgang zur Sitzung die Antworten auf die Fragen der OGL zur Bauleitplanung, insbesondere zum Stand der Fortschreibung des Flächennutzungsplans, zur rechtlichen Bindung der Einordnung der Wohnbauflächen in die einzelnen Zeitstufen und zum Ende der Sperrwirkung zum Bürgerentscheid.
• Antrag der OGL-Fraktion auf Beitritt zum Bündnis für Bilogische Vielfalt
Der Gemeinderat sprach sich auf Vorschlag der OGL-Fraktion für den Beitritt der Gemeinde zum Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt e.V.” aus.

Fischkinderstube - Änderung der Benutzungsordnung
In der Sitzung am 16.05.2018 beschloss der Gemeinderat die Benutzungsordnung für die Fischkinderstube. Im Rahmen der Beschlussfassung hat der Gemeinderat befürwortet, dass nach ca. einem halben Jahr die Erfahrungen aus der Praxis im Gemeinderat vorgestellt und die Benutzungsordnung überarbeitet oder bestätigt werden solle. In den vergangenen Monaten waren insbesondere folgende Themen in der Praxis relevant: Leinenpflicht für Hunde innerhalb der Fischkinderstube, Veranstaltungen in der Fischkinderstube, Fischereirechtliche Erlaubnisse.
Leinenpflicht für Hunde innerhalb der Fischkinderstube:
Sehr zeitnah an den Berichterstattungen zur Beschlussfassung am 16.05.2018 wurden hierzu unterschiedliche Meinungen an die Verwaltung herangetragen. Während die einen eine Aufhebung der Leinenpflicht für Hunde forderten, wurde auch ein generelles Hundeverbot dort angesprochen. In manchen Fällen gab es Missverständnisse, welcher Bereich zur Fischkinderstube zählt. Im Innenbereich der Gemeinde gilt aufgrund der örtlichen Polizeiverordnung genereller Leinenzwang. Grundsätzlich gilt in der Fischkinderstube das Gleiche wie im gesamten Gemeindegebiet: Entscheidend ist letztlich, dass sich die Hundehalterinnen und Hundehalter rücksichtsvoll und regelkonform verhalten. Mündliche und schriftliche Hinweise von Gemeindeseite wurden beachtet, übersehen aber auch ignoriert. Meldungen über größere Probleme liegen der Verwaltung für diesen Bereich nicht vor. Da der östliche Uferbereich (zwischen Fischkinderstube und Neckar) nicht zum besonders geschützten Schonbereich oder zur Ruhezone zählt, wäre eine Ausnahme der Leinenpflicht hier nachvollziehbar. Eine generelle Aufhebung der Leinenpflicht wurde nicht vorgeschlagen, da diese den generellen Gedanken zur Nah- und stillen Erholung einschränkt.
Veranstaltungen in der Fischkinderstube:
Aufgrund der Benutzungsordnung ist es nicht erlaubt, Waren oder Dienstleistungen jeglicher Art anzubieten. Zudem ist es in der Fischkinderstube (sie dient der „stillen Erholung“) verboten, Veranstaltungen, d.h. organisatorische Maßnahmen jeglicher Art von nicht nur unerheblichem Aufwand und Umfang ohne Genehmigung durchzuführen. Genehmigt wurden Übungen der Feuerwehr (Eisrettung, Berufsfeuerwehr-Taucher) und mit dem Nutzungszweck „Gewässerökologie, Naherholung und Uferaufwertung“ zusammenhängende Veranstaltungen beispielsweise im Rahmen des Aktionstags „Lebendiger Neckar“ oder des Ferienprogramms sowie „stille“ Wegenutzungen mit begrenzter Teilnehmerzahl. Die gesamte Fischkinderstube liegt im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Unterer Neckar“. Vor dem Hintergrund der in der Schutzgebietsverordnung festgelegten Regelungsinhalte, sollte eine weitergehende Zulassung von Veranstaltungen, etc. nicht verfolgt werden. Aufgrund der seit Mai vorliegenden Erfahrungen beabsichtigt die Verwaltung die bisherige Praxis beizubehalten, strittige Anträge gemeinsam durch die Bereiche Umweltschutz, Ordnung und Nutzungsüberlassung zu entscheiden und dies eher restriktiv zum Schutz der Fischkinderstube und der Allgemeinheit zu tun. Eine Änderung der Benutzungsordnung ist hierfür nicht notwendig.
Fischereirechtliche Erlaubnisse:
Vermögen und Bau Baden-Württemberg - Amt Mannheim und Heidelberg - forderte im November 2018 im Zusammenhang mit der Bezuschussung des Projektes gewisse fischereirechtliche Voraussetzungen, die nach dortiger Ansicht in der aktuellen Benutzungsordnung nicht erfüllt seien. Insbesondere wurde Folgendes angeführt: „Vom östlichen Ufer aus kann das gesamte Gewässer angelfischereilich weitestgehend erfasst werden, sofern dort Ufer-Zugänglichkeiten geschaffen und erhalten werden. Dadurch können die übrigen, sensiblen Uferbereiche von einer fischereilichen Nutzung ausgespart werden. Die Regelung ist eindeutig und im Vollzug gegenüber der bestehenden Ordnung vereinfachend.“ Daraufhin wurden die vom Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgeschlagenen Planungen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB), Rhein-Neckar-Kreis, zur Abstimmung/Genehmigung vorgelegt und die Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Fischkinderstube beantragt (weil in der der Benutzungsordnung zugrundeliegenden wasserrechtlichen Genehmigung die Orte der Befischung verbindlich geregelt sind und vom Vorschlag des Fischereisachverständigen teilweise abwichen). Nachdem im März die Planänderungsgenehmigung des Wasserrechtsamts des Rhein-Neckar-Kreises der Gemeinde zugestellt worden war, wurde der Gemeinderat in der letzten Sitzung über die beabsichtigte Änderung der Benutzungsordnung informiert und ein Änderungsvorschlag Vermögen und Bau Baden-Württemberg - Amt Mannheim und Heidelberg und dem Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe übermittelt. Der Leiter des Bürger- und Ordnungsamtes wies in der Sitzung darauf hin, dass das Fischereirecht an der Fischkinderstube als Seitengewässer des Neckars dem Land Baden-Württemberg zusteht. Er verwies auf die aktualisierte Anlage zur Vorlage. Danach wurde der Schonbereich geändert. Der für die Befischung vorgesehene Bereich im Schonbereich der Fischkinderstube wurde verkleinert. Der Gemeinderat sprach sich dafür aus, dass der Angelbereich am Ostufer den Bereich zwischen dem Zulauf und dem Steg am östlichen Ufer umfasst. Hier sollen in Absprache mit der Gemeinde Angelplätze festgelegt werden. Der Gemeinderat beschloss mehrheitlich die Änderung der Benutzungsordnung für die Fischkinderstube.
Der Gemeinderat stimmte zu den einzelnen Punkten wir folgt ab:
-- Aufhebung der Leinenpflicht entlang des Neckars am östlichen Ufer
13 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen der Gemeinderäte Daners (SPD), Hoffmann, R. Stahl (beide OGL), Merkle, Kettner (beide UBL-FDP/FWV) und Schneider (CDU) sowie 2 Enthaltung der Gemeinderäte Brecht und Heitz (beide OGL).
-- Veranstaltungen in der Fischkinderstube ohne Gewinnerzielungsabsicht
22 Ja-Stimmen.
-- Fischereirechtliche Erlaubnis im Bereich zwischen Zulauf und Steg am östlichen Ufer
21 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme von Gemeinderat Hoffmann (OGL).
Der Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt, dass das Land Baden-Württemberg mit den Anregungen des Gemeinderates zur Änderung des Bereiches zum Angeln im Bereich zwischen Zulauf und Steg am östlichen Ufer einverstanden ist und einer Bezuschussung nichts entgegensteht.

Vereinsförderung / Sportförderung:
Antrag eines Vereins auf Beihilfeleistungen zur Erneuerung des Küchenbodens in der Vereinsgaststätte

Mit Schreiben vom 15.11.2018 hat ein Verein Beihilfeleistungen zur Erneuerung des Fußbodens in der Küche der Vereinsgaststätte entsprechend der kommunalen Sportförderungsrichtlinien (Ausnahmeregelungen) beantragt. Im Antragsschreiben führt der Verein u.a. aus, dass der alte PVC-Boden stark beschädigt ist („erhebliche Löcher“) und bereits vom Gewerbeaufsichtsamt beanstandet wurde. Der veraltete Bodenbelag wurde im Oktober 2018 ausgetauscht und die Gaststättenküche mit Fliesen (Boden & Wandflächen) ausgestattet. Eine Rechnung über die ausgeführten Arbeiten (Rechnung Nr. 31470, vom 27.10.2018) i.H. von 5.196,73 Euro war dem Antrag beigefügt. Eine Beihilfegewährung durch den Badischen Sportbund (BSB) ist nicht möglich, da die Richtlinien eine Förderung baulicher Maßnahmen für Vereinsgaststätten ausschließen. Gemäß den Sportförderungsrichtlinien vom 02.12.1981/01.03.1998 können den Sportvereinen Beihilfen zum Sportstättenbau, zur Errichtung vereinseigener Sportstätten sowie für Generalinstandsetzungen in größerem Umfang, soweit die Vereine hierzu nicht selbst in der Lage sind und dies nachweisen, gewährt werden. Bezuschusst werden nur Maßnahmen, die der aktiven Sportausübung dienen. In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Richtlinien zugelassen werden. Die Ausnahmeregelung kann nach Ansicht der Verwaltung hier jedoch nicht zur Anwendung kommen, da die Ausschlussgründe für eine Förderung (Land & Kommune) in den jeweiligen Richtlinien unmissverständlich benannt sind. Eine Beihilfegewährung würde einen Präzedenzfall begründen, der gleichberechtigte Ansprüche und Forderungen anderer nach sich ziehen könnte. Der Gemeinderat beschloss einstimmig, den Antrag des Vereins gemäß den Richtlinien für die Förderung der Leibesübungen (Sportförderungsrichtlinien) abzulehnen.

Kulturförderung:
• Antrag eines Vereins auf eine Beihilfe zur Schaffung eines barrierefreien Zugangs (Fahrstuhl)

Mit Schreiben vom 27.09.2018 hat ein Verein Beihilfeleistungen zur Schaffung eines barrierefreien Zugangs (Fahrstuhl) zu den Toilettenanlagen im Vereinsheim entsprechend den kommunalen Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereine für Heimat- und Brauchtumspflege beantragt. Die Gaststätte ist Vereinsheim, Versammlungsstätte für viele kulturelle, politische und gesellschaftliche Veranstaltungen sowie ein kommerzieller Gastronomiebetrieb. Im Antragsschreiben führt der Verein u.a. aus, dass immer mehr Besucher des Vereinsheims mobile Beförderungsmittel (Gehhilfen, Rollatoren, Rollstühle usw.) in Anspruch nehmen müssen. Mit dem Einbau des Fahrstuhls im Treppenhaus, der zu den im Untergeschoss gelegenen sanitären Anlagen führt, sollen Barrieren im Gebäudebestand reduziert sowie die Besucher- und Gästesicherheit erhöht werden. Die Kosten für den Fahrstuhlkauf belaufen sich auf ca. 28.000,00 Euro und die Baunebenkosten wurden auf ca. 5.000,00 Euro geschätzt (Gesamtkosten ca. 33.000,00 Euro). Gemäß den Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereine für Heimat- und Brauchtumspflege vom 03.06.1981 / 03.11.1982 / 11.05.2005 gewährt die Gemeinde den Vereinen und Vereinigungen einen Zuschuss zur teilweisen Finanzierung von Investitionsmaßnahmen (Bau von Vereinsheimen) in Höhe von 20 % der zuschussfähigen Kosten. Zuschussfähige Kosten sind die Baukosten für den vereinsspezifischen Bedarf. Eine vollumfängliche Beihilfegewährung (20 %) i.S. der Richtlinien kann nach Ansicht der Verwaltung hier nicht zur Anwendung kommen, da im konkreten Fall sowohl der vereinsspezifische Bedarf (Chorproben, Versammlungsstätte für Vereine usw.) wie auch kommerzielle Betrachtungen (barrierefreier Gastronomiebetrieb) zum Tragen kommen. Die Zuschusshöhe wird vom Gemeinderat festgesetzt. Ausgehend von den Kostenschätzungen wird eine Maximalförderung i.H. von 3.000,00 Euro (ca. 10 % der geschätzten Gesamtkosten) als angemessen erachtet. In der besonderen Bedeutung der Versammlungsstätte für die Allgemeinheit ist eine kommunale Förderung begründet und gerechtfertigt. Der Gemeinderat schloss sich dem Verwaltungsvorschlag an. Die CDU-Fraktion hatte in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Anpassung der Richtlinien zur Vereinsförderung gestellt, der in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates beraten werden soll.
• Antrag eines Vereins auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe
Auf die bisherigen Beratungen wurde verwiesen. Der Gemeinderat hatte einstimmig beschlossen, einem Verein als Entschädigung für den Umzug vom ehemaligen Vereinsheim in das neue Domizil und für die damit verbundenen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten im neuen Vereinsheim eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 50.000,00 Euro zu gewähren. Darüber hinaus wurde in den damals geführten Gesprächen mit dem Verein eine eventuell weitere Investitionsbeihilfe nicht ausgeschlossen. Durch den geplanten Umzug des Vereins konnte die Gemeinde auf die Errichtung einer Brandwand, zur Absicherung des ehemaligen Vereinsheims verzichten, die bei einem Verbleiben des Vereins im bisherigen Vereinsheim und einem Abbruch des benachbarten Gebäudes, erforderlich geworden wäre. Die Kostenschätzung für die Brandwand belief sich damals auf rund 100.000,00 Euro. Bedingt durch die gestiegenen Preise im Baugewerbe bzw. durch den stark sanierungsbedürftigen Gebäudebestand des neuen Vereinsdomizils reichte – trotz zahlreich geleisteter Eigenarbeits-Stunden der Vereinsmitglieder (ca. 7.000 Stunden) – der in der ersten Kostenschätzung veranschlagte Betrag von 50.000,00 Euro zur Sanierung des neuen Vereinsheimes nicht aus. In einem gemeinsamen Gesprächstermin bzw. mit Email hat der Verein nunmehr um eine weitere Investitionsbeihilfe gebeten. Die aktuelle Finanzlücke betrage nach derzeitigen Schätzungen ca. 40.000,00 Euro. Bei einer zügigen Fertigstellung des neuen Vereinsheimes und bei dem geplanten zeitnahen Umzug in die neuen Räumlichkeiten, könnten die Rückgebäude in zwei Anwesen in der Hauptstraße gemeinsam abgebrochen werden. Um dieses „Gesamtprojekt“ (Fertigstellung des neuen Vereinsheimes mit Umzug aus dem ehemaligen Vereinsheim, gemeinsamer Abbruch der Gebäude in der Hauptstraße und Übergabe einer Grundstücksfläche an eine Kirchengemeinde) zügig abzuwickeln und unter Berücksichtigung des erhöhten Sanierungsbedarfes, schlug die Verwaltung vor, dem Verein einen Investitionszuschuss in Höhe von 20.000,00 Euro zu gewähren. Die dann noch verbleibende Finanzlücke würde der Verein versuchen durch weitere Eigenleistung und Sponsoren zu schließen. Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dem Verein einen Investitionszuschuss in Höhe von weiteren 20.000,00 Euro nach Prüfung der vorgelegten Rechnungen zu gewähren.

Annahme von Spenden an die Gemeinde Edingen-Neckarhausen gem. § 78 Abs. 4 GemO
- Spende für Spielplätze -

Die Firma TTM GmbH Internationale Spedition hat der Gemeinde am 14.03.2019 einen Betrag von 2.500,00 Euro überwiesen. Dieser Betrag soll für die Anschaffung neuer Spielgeräte auf den kommunalen Spielplätzen verwendet werden. Der Gemeinderat beschließt gem. § 78 Abs. 4 GemO, die Zuwendung für die Spielgeräte auf den Spielätzen anzunehmen.

Bekanntgaben:
Neckarhausen Nord:

Bürgermeister Michler informierte in Kürze über die Fortschritte beim Bebauungsplan Neckarhausen Nord. Aus Zeitgründen verwies er auf die Ausführungen in der Sitzung des Kultur- und Heimatbundes.
Bürgerinfo 06.06.2019:
Am 06.06.2019 findet eine Bürgerinformationsveranstaltung zur Vergabe von Grundstücken insbesondere im Bereich Wingertsäcker Wiese, Neckarhausen Nord und Edingen Südwest (Tennisplätze) mit einem Impulsvortrag eines externen Experten statt.
Gemeinderatssitzung am 15.05.2019:
Am 15.05.2019 findet voraussichtlich eine Sitzung des Gemeinderates statt. Vorgesehen sind verschiedene Vergaben und Bebauungspläne. Antrag der OGL-Fraktion vom 01.04.2019 – Eagle Eye: Bürgermeister Michler bat die Fraktionen um Rückmeldung an die Verwaltung, sollte die Vorstellung des Straßenerhaltungskonzeptes durch einen Vertreter der Firma Eagle Eye vor den Haushaltsberatungen gewünscht sein. Die Kosten belaufen sich auf rd. 1000,00 Euro netto.
Antrag der OGL-Fraktion vom 01.04.2019 – Errichtung Grillplatz:
Der Antrag soll in der nächsten Sitzung des Gemeinderates behandelt werden.

Anfragen aus dem Gemeinderat

Es wurden unterschiedliche Wahrnehmungen zur Schwerpunktkontrolle der rnv in der Linie 5 am Edinger Bahnhof angesprochen.